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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 639/2018 vom 13.11.2018
Neuer Systembetreiber PreZero Dual GmbH in der Verpackungsentsorgung
Durch Mitgliedstädte und -gemeinden ist der Städte- und Gemeindebund NRW darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die PreZero Dual GmbH (Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm) die Städte und Gemeinden in NRW angeschrieben hat und sich nach § 6 Abs. 4 Satz 10 Verpackungsverordnung (VerpackV) der geltenden Abstimmung mit den derzeitig neun Systembetreibern des Dualen Systems nach der Verpackungsverordnung auf der Grundlage einer Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung unterwerfen möchte.
Der StGB NRW weist hierzu auf Folgendes hin: Seit dem 01.06.2018 organisieren zurzeit nur noch 9 private Unternehmen auf der Grundlage des § 6 Verpackungsverordnung die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen. An diesem privatwirtschaftlichen Erfassungssystem wirken die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht mit.
Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) hatte mit Bescheid vom 01.06.2018 die Feststellung für die Europäische Lizensierungssysteme GmbH (ELS GmbH) als Systembetreiber zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen im Rahmen des Dualen Systems für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der eingetretenen Insolvenz widerrufen. Die verbliebenen 9 Systembetreiber sind:
- die Grüne Punkt – Duales Sytem Deutschland GmbH (DSD GmbH),
- die BellandVision GmbH,
- die Interseroh Dienstleistungs-GmbH,
- die Landbell AG für Rückholsysteme,
- die Zentek GmbH & Co KG,
- die Reclay Systems GmbH (für das Duale System Redual),
- die VEOLIA Umeltservice Dual GmbH,
- die RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co KG und
- die Noventiz Dual GmbH.
Neue Systembetreiber müssen vom LANUV NRW für das Land NRW zugelassen werden. Dieses wird bei der PreZero Dual GmbH dann erfolgen, wenn diese sich unter anderem als zukünftiger Systembetreiber allen Regelungen unterworfen hat, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit den anderen Systembetreibern getroffen hat bzw. treffen wird.
Durch die Neuregelung in der seit dem 01.01.2009 geltenden Verpackungs-Verordnung (§ 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV) ist es somit ausreichend, wenn ein neuer Systemanwärter als zukünftiger Systembetreiber sich durch eine Abstimmungs- und Unterwerfungserklärung der bereits bestehenden Abstimmung mit den anderen Systembetreibern unterwirft, die in dem Gebiet der Stadt/Gemeinde bzw. des Kreises als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits gilt.
Mit Blick darauf, kann eine Stadt/Gemeinde nur prüfen, ob die Abstimmungs- und Unterwerfungserklärung des Systemanwärters die oben genannten Maßgaben in § 6 Abs. 4 VerpackV bezogen auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse einhält. Ist dieses der Fall, verbleibt der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich, den Erhalt der Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung nach § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV dem Systemanwärter zu bestätigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Abstimmungsvereinbarung/-erklärung, die Nebenentgeltvereinbarung sowie eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zu den stoffgleichen Nichtverpackungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV nicht an einen neuen Systembetreiber übersandt werden muss. Hierzu besteht keine Mitteilungs- sowie Übersendungspflicht.
Schlussendlich wird auf Folgendes hingewiesen: Durch den Zutritt weiterer Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV erfolgt keine Änderung in der Abfuhrlogistik. Alle weiteren Systembetreiber werden die in ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altglascontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung (z. B. Papiertonne, Altpapiercontainer) einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.
Az.: 25.0.8 qu