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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 157/2001 vom 05.03.2001
Tagung zu "Sponsoring im Schulbereich"
Über die Neuregelung des § 31 a Schulverwaltungsgesetz (SchVG), wodurch u.a. das Schulsponsoring neu geregelt wird, hat die Geschäftsstelle bereits in den Mitteilungen vom 20.05.2000 (lfd. Nr. 279/2000) berichtet. Zum Thema Schulsponsoring fand am 08.02.2001 in der Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen in Köln eine Fachtagung statt. Nach der Begrüßung u.a. durch Herrn Staatssekretär Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann, Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, hat Herr Ministerialrat Kumpfert aus der Sicht des Schulministeriums dargestellt, was im Bereich Sponsoring "geht und was nicht geht". Er ist der Auffassung, daß die Regelung des § 31 a Abs. 2 SchVG eng auszulegen sei. Aus diesem Grunde sei auch die Produktwerbung im Rahmen des Sponsoring unzulässig. In der anschließenden Diskussion mit den Teilnehmern wurde jedoch deutlich, daß diese restriktive Auslegung kaum den Bedürfnissen der Praxis entspricht.
Nach der Regelung des § 31 a Abs. 1 Satz 2 SchVG stellt der Schulträger sicher, daß einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden. Diskutiert worden ist in diesem Zusammnehang die Einführung eines Ausgleichsfonds zugunsten von Schulen, denen weniger oder keine Sponsoringmittel zur Verfügung stehen. Deutlich wurde, daß solche Ausgleichsregelungen regelmäßig dann leerlaufen, wenn die Sponsoringleistungen an einen Förderverein erfolgen und dieser nicht bereit ist, sich an dem Ausgleichsfonds zu beteiligen. Darüber hinaus ist auch der Wille des Sponsors zu beachten, d.h. wenn dieser die Mittel ausschließlich einer bestimmten Schule zur Verfügung stellen will, kann dies nicht dazu führen, daß ein Teil der Mittel anderen Schulen zur Verfügung gestellt wird. Daher mußte die Frage offen bleiben, wie in der Praxis die Regelung des § 31 a Abs. 1 Satz 2 SchVG sinnvoll umgesetzt werden kann.
Deutlich geworden ist ferner, daß das Steuerrecht bei dem Schulsponsoring eine in jedem Fall zu berücksichtigende Rechtsmaterie ist. Herr Andreas Kümpel, Oberfinanzdirektion Düsseldorf, hat die steuerlichen Auswirkungen des Schulsponsorings auf der Basis des Sponsoringerlasses des Bundesfinanzministerium vom 18.02.1998 erläutert.
Im zweiten Teil der Fachtagung sind Praxisbeispiele zum Schulsponsoring aus Unna, Krefeld, Münster und Mülheim a. d. Ruhr vorgestellt worden. Insoweit muß festgestellt werden, daß die Bemühungen der Schulträger und der Schulen derzeit noch nicht dazu geführt haben, daß im umfangreichen Umfang Sponsoren gefunden worden sind. Allerdings haben sich derartige Aktivitäten z.T. sehr positiv auf die Tätigkeit der Fördervereine der Schulen ausgewirkt.
Der Geschäftsstelle liegen die Sponoringkonzepte aus Köln, Krefeld und Münster vor. Diese können bei Bedarf bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: IV/2-216-30