Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 645/2012 vom 20.11.2012
Tariftreue- und Vergabegesetz und FSJ
Im Rahmen der Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG) wurde an die Geschäftsstelle die Frage herangetragen, ob auch für ehrenamtlich Tätige sowie für Praktikanten und Absolventen des sog. freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) die Mindestlöhne gem. TVgG zu zahlen sind. Dies wurde verneint. Nunmehr haben diese Ansicht auch die zuständigen Ministerien bestätigt und wie Folgt begründet: § 4 Abs. 1, 5 TVgG - NRW verweisen für ihren Anwendungsbereich auf das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die für Ehrenämter, Praktikanten und Absolventen eines FSJ nicht gelten.
§ 4 Abs. 2, 3 TVgG - NRW sprechen hingegen von Beschäftigten, nehmen aber Auszubildende aus. § 4 Abs. 2, 3 TVgG - NRW bezwecken, dass solchen Beschäftigten, die ein „reguläres“ Arbeitsentgelt erhalten, auch tatsächlich das in einem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt oder ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro erhalten. Ehrenämter, die lediglich eine Aufwandentschädigung erhalten, Praktikanten, die lediglich eine der Höhe nach eher der Aufwandsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten, oder Absolventen eines FSJ, die lediglich ein Taschengeld erhalten, sind hiervon nicht erfasst."
Az.: II/1 608-02