Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 145/2003 vom 07.01.2003

Tariftreuegesetz NRW

Trotz wiederholter Beteuerungen, wirtschaftliche Abläufe von bürokratischen Hemmnissen zu entlasten, ist abermals eine weitere Verbürokratisierung des Vergabeverfahrens vorgenommen worden. Der Landtag NRW hat am 13. Dezember 2002 das sog. Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land NRW (Tariftreuegesetz NRW - TarftG NRW) beschlossen. Abgesehen von der Verteuerung öffentlicher Aufträge wird den Vergabestellen auch bei den Städten und Gemeinden eine weitere Tätigkeit auferlegt, die mit dem Vergabeverfahren nichts zu tun hat.

Die Formulierungen des Gesetzes sind dergestalt, dass sie zu zahlreichen Zweifelsfragen führen, die bislang nicht beantwortet sind. Die Geschäftsstelle des StGB NRW wird sich um Aufklärung bei den zuständigen Ministerien bemühen. Wir wiederholen nochmals, dass wir - zuletzt bei der Anhörung im Landtag - gegen den Erlass des Tariftreuegesetzes votiert haben. Insbesondere bleibt der Hinweis im Raum, dass dieses Gesetz gegen Art. 9 Grundgesetz (GG) - negative Koalitionsfreiheit - verstößt.

Das Tariftreuegesetz NRW tritt nach § 9 am 1. März 2003 in Kraft. § 8 enthält die Übergangsregelung, wonach bis zum 28. Februar 2003 begonnene Vergabeverfahren nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, zu beenden sind. Dies bedeutet, dass auch eine Vergabe, die am 28. Februar 2003 erfolgt, nach altem Recht - also ohne Tariftreuegesetz NRW - abzuwickeln ist.

Az.: II/1 608-00

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