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StGB NRW-Mitteilung 764/1999 vom 05.11.1999
Taschengeldregelung im Untersuchungshaft-Vollzugsgesetz
Für den Bereich der Untersuchungshaft gibt es keine dem § 46 Strafvollzugsgesetz entsprechende Taschengeldregelung. Daher müssen Untersuchungsgefangene wegen notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt sind, aus der Haft heraus Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Seit April 1999 befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein neues "Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft" im Gesetzgebungsverfahren. Auch im Gesetzentwurf ist eine Taschenregelung nicht vorgesehen. Daher hat sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestages gewandt und unter anderem ausgeführt:
"Diese Sozialhilfeleistungen fallen letztlich wegen des Nachrangs der Sozialhilfe auf die gegenüber dem Untersuchungsgefangenen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen zurück. Hinzu kommen erhebliche Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, welcher Träger der Sozialhilfe für die Leistungsgewährung zuständig ist, d. h. wo der Gefangene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Inhaftierung oder in den zwei Monaten davor zuletzt gehabt hat. Diese Klärung der Zuständigkeitsfrage führt wiederum zu längeren Leistungsverzögerungen zu Lasten der bedürftigen Untersuchungshäftlinge.
Wir bitten daher dringend, diese Frage im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und im Rahmen der Ausschußberatung kritisch zu prüfen. Letztlich geht es nicht darum, daß Kosten von den Sozialhilfehaushalten auf die Justiz verlagert werden. Vielmehr entlastet sich die Justiz von den Folgekosten der Führung eines menschenwürdigen Lebens eines Untersuchungsgefangenen, der dem besonderen Gewaltverhältnis des Staates unterworfen ist und lastet diese Kosten dem Gefangenen selbst und seinen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen, denen selbst kein Verschulden an der Unterbringung des Untersuchungsgefangenen zugerechnet werden kann, auf. Die Kommunen als Träger der Sozialhilfe treten letztlich nur nachrangig ein, wenn dem Untersuchungsgefangenen und den unterhaltspflichtigen Familienangehörigen aufgrund ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Unterhalt nicht zugemutet werden kann. Die restriktive Haltung der Justizbehörden der Länder in dieser Frage kann daher im Interesse der Betroffenen nicht akzeptiert werden."
Az.: III 801