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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 227/2010 vom 03.05.2010
Teilnahme von Säumniszuschlägen am Vorrang der Hauptforderung
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 11.03.2010 klargestellt, dass wegen ausstehender Beitragsschulden von einer Kommune geltend gemachte Säumniszuschläge in der Zwangsversteigerung in ein Grundstück das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) zukommt (Az.: V ZB 175/09). Die von der Kommune geltend gemachten Säumniszuschläge sind danach der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiere, sei für die Beurteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen. Dabei müsse aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und dass mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks bestehe.
So verhalte es sich nicht nur mit Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher leitungsgebundener Einrichtungen und den Anschluss an diese. Die insoweit verfolgten Beitragsforderungen haben ihre Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheiden der Kommune, die auf deren einschlägigen Satzungen beruhen. Nach § 8 Abs. 9 KAG NRW ruhen die seitens der Gemeinden in NRW von den Grundstückseigentümern für die Schaffung und den Anschluss von deren Grundstücken an das öffentliche Leitungsnetz geschuldeten Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Last kommt das in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bestimmte Vorrecht zugute.
Das Vorrecht werde durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen erstreckt. Zu diesen gehörten die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 3 KAG NRW von der Gläubigerin verlangten Säumniszuschläge auch. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass Säumniszuschläge für sich genommen keine Grundstückslast bedeuten, sondern ein Druckmittel eigener Art bilden, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Die Vorschrift statte nach ihrem Wortlaut neben der auf dem Grundstück lastenden Hauptforderung Nebenleistungen in Gestalt eines Zuschlags ausdrücklich mit dem Vorrang aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: 9 ZR 24/09).
Az.: IV/1 952-00