Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 479/1997 vom 20.09.1997

Teilzeitbeschäftigung in Tageseinrichtungen für Kinder

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß folgendes bekanntgegeben:

"Eine der wichtigsten Ziele der Landesregierung ist, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Dieses soll nicht nur für Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen gelten, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen für Kinder.

Eine Teilzeitbeschäftigung in einer Tageseinrichtung für Kinder ist generell möglich, wenn die Voraussetzungen für eine kontinuierliche pädagogische Arbeit vorhanden sind, um den Auftrag im Sinne des § 2 GTK (Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag) erfüllen zu können.

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, daß Teilzeitarbeit auch in Kindertageseinrichtungen machbar ist und als Bereicherung sowohl für Kinder als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesehen werden kann, wenn alle Beteiligten an der Gestaltung der Form der Teilzeitarbeit mitwirken.

Bei den Entscheidungen ist eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen der Kinder, Trägerinteressen, Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und den dienstlichen Erfordernissen vorzunehmen.

Die Landesjugendämter prüfen die Anträge im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 45 Abs. 2 KJHG (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung).

Die Sicherstellung der Teilzeitbeschäftigung auf allen Funktionsebenen einer Tageseinrichtung für Kinder ist durch die Landesjugendämter zu ermöglichen. Mein Erlaß vom 20. Dezember 1991 ist hiermit aufgehoben.

Das Sozialpädagogische Institut - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie, NRW, hat eine Broschüre mit dem Titel "Teilzeitarbeit in Tageseinrichtungen für Kinder - Überlegungen, Interviews, Perspektiven" herausgebracht. Diese Broschüre ist eine Anregung für die Praxis.

Ich darf Sie bitten, die Einrichtungen entsprechend zu beraten."

Az.: II/2 711-2

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