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StGB NRW-Mitteilung 388/2015 vom 29.06.2015
Telefon-Durchwahlen von Jobcenter-Mitarbeiter/innen
Empfänger/innen von Hartz IV-Leistungen haben keinen Anspruch, die Durchwahlen der Beschäftigten des Jobcenters Köln zu erfahren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW Mitte Juni 2015 entschieden (Az. 8 A 2429/14). Davor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln in 1. Instanz entsprechend geurteilt (Az. 13 K 498/14).
Den Kundinnen und Kunden des Jobcenters bleibt die Möglichkeit, über ein Service-Center Kontakt aufzunehmen. Das Service-Center ist unter einer einheitlichen, im Internet veröffentlichten Telefonnummer erreichbar. Laut OVG NRW schafft das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen.
Als Begründung nannte das Gericht, auf diese Weise lasse sich die Effektivität des Jobcenters am besten sicherstellen. Dessen Beschäftigte könnten ihre Arbeitszeit ganz in den Dienst der Antragsbearbeitung und der persönlichen Beratung stellen, ohne dabei durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Zudem werde das Problem vermieden, dass die anwesende Person das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Raum verlassen müsse.
Az.: I/3 085-23