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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 127/2007 vom 15.01.2007
Telekommunikationsrecht
Der Deutsche Bundestag hat noch im Jahr 2006 dem Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsrechts zugestimmt. Das Gesetz, das im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten neu festlegt und Anreiz für Investitionen in neue Märkte und Wettbewerb bieten soll, sieht neben Schaffung und Fortschreibung spezieller Verbraucher schützender Regelungen die Einführung des neuen Paragraphen 9a vor.
Durch die Vorgaben für die künftige Regulierung der „neuen Märkte“ rückt diese Norm in den Mittelpunkt des Änderungsgesetzes.
Insbesondere soll nun gelten, dass
- neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung durch die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde) unterliegen, es sei denn, die fehlende Regulierung würde die Entwicklung eines „nachhaltig wettbewerborientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste- oder netze langfristig“ behindern,
- die Bundesnetzagentur bei der Prüfung, ob Regelungsbedarf vorliegt, das Ziel der Förderung der effizienten Infrastrukturinvestitionen und Unterstützung von Innovationen berücksichtigen muss und
- die Bestimmung des Begriffes neuer Markt als Definition in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um das Gesetz in Einklang mit den Vorgaben des EU- Rechts zu bringen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zum Verbraucherschutz. Dabei soll zwischen Verbraucherrechten und den Ansprüchen seriöser Unternehmer eine Balance hergestellt werden, indem
- eine einheitliche Preisobergrenze von 3 Euro pro Minute für zeitabhängig genutzte Premium- Dienste festgelegt worden ist,
- Preisanzeigen bei Kurzwahl- Datendiensten sowie nicht sprachgestützten neuartigen Diensten ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme vorgeschrieben wird,
- im Übrigen wegen des unangemessenen Aufwands und eventuellen Wettbewerbsverzerrungen darauf verzichtet wurde, bei Call- by- Call- Gesprächen grundsätzlich eine Preisansagepflicht einzuführen und
- bei Kurzwahldiensten es künftig die Möglichkeit gibt, sich einen Warnhinweis geben zu lassen, sobald der Betrag von 20 Euro überschritten wird.
Das Gesetz tritt weitgehend am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Az.: III/2 460-18