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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 251/2012 vom 12.04.2012
Termine für Abschlagszahlungen zum GFG 2012
In Sachen der Abschlagszahlungen nach dem „GFG 2012“ hatte der StGB NRW seine Mitgliedstädte und —gemeinden durch Schnellbrief Nr. 43 vom 20.03.2012 unter Beifügung eines Erlasses des MIK NRW darüber unterrichtet, dass das Land diese Zahlungen auf Basis der 1. Modellrechnung vom Oktober 2011 vornehmen werde. Im Erlass des MIK NRW ist es dabei versehentlich zu einer Formulierung gekommen, die sich auf die Termine für die Abschlagszahlungen auswirkt. Im Schreiben des MIK NRW heißt es:
„Gemäß § 28 Abs. 7 GFG 2011 werden Abschlagszahlungen […] zu den im Gesetzentwurf GFG 2012 genannten Terminen geleistet.“
Korrekt muss es heißen:
„Gemäß § 28 Abs. 7 GFG 2011 werden Abschlagszahlungen […] zu den im GFG 2011 genannten Terminen geleistet.“
Konkret bedeutet dies, dass die Abschlagszahlungen bis auf Weiteres an folgenden Terminen geleistet werden:
- ein Achtel der Zuweisungen 28. Januar (nicht 30. Januar) — mittlerweile erfolgt
- ein Viertel der Zuweisungen 30. März (nicht 29. März) — mittlerweile erfolgt
- ein Viertel der Zuweisungen 29. Juni (nicht 28. Juni)
- ein Viertel der Zuweisungen 29. September (nicht 27. September)
- ein Achtel der Zuweisungen 22. Dezember (nicht 20. Dezember)
Es wird um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der Liquiditätsplanung gebeten.
Az.: IV/1 902-01/1