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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 251/2014 vom 25.04.2014
Testatspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung bei Landeszuweisungen
Eine Verwendungsnachweisprüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung bei Zuwendungen von Landesmitteln wurde erstmals im Zuge der Umsetzung des Konjunkturpakets II angewandt. Vor dem Hintergrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung dieses Programms wurde diese Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung damals von den kommunalen Spitzenverbänden unterstützt und mitgetragen. Mittlerweile wird diese Lösung eines Ausnahmefalls in Teilen der Landesregierung jedoch scheinbar als reguläres Instrument im üblichen Verwaltungsgeschäft begriffen.
So sieht beispielsweise das Landesausführungsgesetz zum SGB XII eine Testatspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung zu den von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erstellten Nachweisen über die gemäß § 46 Abs. 4 SGB XII erstattungsfähigen Ausgaben vor. Auch die Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales zum Bildungs- und Teilhabepaket sieht ein kommunales Testat vor, in dem die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestätigt wird (S. 82), und das ebenfalls als Verpflichtung der örtlichen Rechnungsprüfung verstanden werden kann.
Dabei sind die Zuständigkeiten für die Prüfung und Testierung von Verwendungsnachweisen in NRW eindeutig geregelt: § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) weisen sie dem Zuschussgeber als originäre Aufgabe zu. Dieser kann sich hierzu der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW bedienen. Diese erstreckt sich gemäß § 105 Abs. 3 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) u.a. auch darauf, ob erhaltene zweckgebundene Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Die vom Zuschussgeber verstärkt verfolgte Absicht der Prüfung durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers kann die verwaltungsmäßige Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschussmittel durch den Zuwendungsgeber nicht ersetzen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich mit Schreiben vom 29.10.2013 an das Innenministerium und das Finanzministerium in NRW gewandt, um unsere Kritikpunkte gegenüber einer regelmäßigen Anwendung der vorgenannten Prüfungsstrukturen vorzutragen. Wir haben in dem Schreiben darum gebeten, bei zukünftigen Gesetzgebungsverfahren, der Formulierung von Arbeitshilfen und Handreichungen sowie der Gestaltung von Musterbögen der Frage der Prüfung und Testierung von Verwendungsnachweisen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Außerdem muss nach unserer Einschätzung gegenüber den zuständigen Fachministerien darauf hingewirkt werden, von einer solchen Inanspruchnahme der örtlichen Rechnungsprüfung im Regelfall abzusehen.
Das Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales haben am 31.01.2014 den kommunalen Spitzenverbänden daraufhin geantwortet. In dem Schreiben wird geäußert, dass man den Vorschlag gerne aufgreife, die Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung in der Zuwendungspraxis des Landes auch gegenüber den Fachministerien klarzustellen. Der Eindruck, dass das Land sich im Wege der Verlagerung von Prüfungspflichten auf Kommunen entlasten wolle, wird allerdings nicht geteilt. In dem Schreiben wird unsere Kritik an den Fällen geteilt, in denen die Rechnungsprüfung neben dem Bürgermeister eigenständig nach Außen auftritt, und sei es nur dadurch, dass die Kommune bei der Nachweisführung über die Verwendung der Zuwendung neben der Bestätigung des Bürgermeisters dem Zuwendungsgeber auch ein Zertifikat oder Testat der Rechnungsprüfung vorlegen muss. Es wird klargestellt, dass im öffentlichen Bereich grundsätzlich die Bestätigung des Bürgermeisters insgesamt ausreichend sein dürfte, so dass diese Bestätigung nicht noch einer "nochmaligen Bestätigung" bedarf.
Das Schreiben der kommunalen Spitzenverbände und das Antwortschreiben der Ministerien können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Rechnungsprüfung > Örtliche Rechnungsprüfung abgerufen werden.
Az.: IV/1 951-00