Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 93/2012 vom 24.01.2012

Trinkwasserqualität in Deutschland "sehr gut"

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Umweltbundesamt (UBA)haben der kommunalen Wasserversorgung in Deutschland erneut die höchste Wasserqualität bescheinigt.

Wie dem aktuellen Bericht zur Trinkwasserqualität in Deutschland 2012 zu entnehmen ist (abrufbar unter www.umweltbundesamt.de), hat Trinkwasser flächendeckend eine gute bis sehr gute Qualität. Damit wird abermals die Auffassung des DStGB und des StGB NRW bestätigt, wonach die kommunale und dezentrale Wasserversorgung in Deutschland der Garant für höchste Qualität bei gleichzeitiger Versorgungssicherheit und sozialverträglicher Gebühren ist. Ein Liter Frischwasser in Deutschland kostet im Durchschnitt deutlich weniger als einen Cent.

Grundlage des Berichts zur Trinkwasserqualität ist die EG-Trinkwasserrichtlinie, welchedie Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, alle drei Jahre einen Trinkwasserbericht vorzulegen. In Deutschland basiert der Bericht auf den Meldungen der Bundesländer an das BMG und UBA. Berichtspflichtig sind über 2300 Wasserversorgungen (einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes und der häuslichen Trinkwasserinstallation). Der aktuelle Trinkwasserbericht kommt unter anderem zu folgenden Ergebnissen: 99 Prozent aller Trinkwasserproben aus dem Wasserhahn waren nicht zu beanstanden. Für Nitrat bestätigen die neuen Daten den bereits in den vergangenen Jahren beobachteten rückläufigen Trend. Die Grenzwertüberschreitung von Nitrat sank im Jahr 2010 auf nahezu null Prozent. Reduziert werden konnte der Nitratgehalt im Trinkwasser vor allem durch eine noch weitreichendere Aufbereitung des Frischwassers durch die kommunalen Wasserversorger.

Um auch zukünftig den hohen Qualitätsstandard des Trinkwassers aufrecht erhalten zu können, wird es darauf ankommen, dass beim Umgang mit möglichen Schadstoffeinträgen die Vermeidung an der unmittelbaren Quelle im Vordergrund steht und bei Unvermeidbarkeit konsequent dem Verursacherprinzip Rechnung getragen wird.

 

Az.: II/2 qu-ko

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