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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 648/2023 vom 29.09.2023
UBA-Bericht zur Gartenfläche für Eigenkompostierung
Die StGB NRW hat ausgelöst durch vermehrte Nachfragen von Städten und Gemeinden das Umweltbundesamt (UBA) im September 2023 angefragt, welche Gartenfläche pro Person und Grundstück bei einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenkompostierung erforderlich ist, um den selbst erzeugten Kompost im Garten verwenden zu können und es nicht zu einer Überdüngung des privaten Gartens, zu einer unerwünschten Vermehrung von Siedlungsungeziefer (wie z. B. Ratten) oder Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft kommt.
Das Umweltbundesamt hat mit E-Mail vom 20.09.2023 auf den UBA-Endbericht 09/2021 mit dem Titel „Ermittlung von Kriterien für hochwertige anderweitige Verwertungsmöglichkeiten von Bioabfällen“ hingewiesen: Ermittlung von Kriterien für hochwertige anderweitige Verwertungsmöglichkeiten von Bioabfällen
In diesem 167seitigen Endbericht sind auf den Seiten 125 bis 145 umfangreiche Ausführungen zur Eigenkompostierung enthalten. Auf der Grundlage von Literaturrecherchen und Berechnungen zur Nährstoffbilanz in privaten Gärten wird in diesem Endbericht aufgezeigt, dass aus einer unsachgemäß durchgeführten Eigenkompostierung und -verwertung des Kompostes auch negative Umweltauswirkungen (insbesondere die Überdüngung einer Gartenfläche) resultieren können und dieses dann keine hochwertige (Eigen)Verwertung mehr darstellt (S. 138 f. des Endberichtes). Basierend auf dem zusammengestellten Kenntnisstand können – so das Umweltbundesamt - diese negativen Umweltauswirkungen u.a. dadurch vermieden werden bzw. gemindert werden, dass unter Beachtung der Vorgaben aus der Düngeverordnung (DüV) und der Düngemittelverordnung (DüMV) bundesweit eine vorzuhaltende Mindestgartenfläche von 70 Quadratmeter/Einwohner angesetzt wird. Das Umweltbundesamt sieht aber diese 70 Quadratmeter Gartenfläche pro Einwohner und Grundstück nicht als verbindliche Leitlinie, sondern lediglich als grundsätzlichen Orientierungs-Eckwert an.
In Anbetracht der durchgängig immer kleiner werdenden Flächengröße von privaten Grundstücken kann aus dem Orientierungs-Eckwert zumindest abgeleitet werden, dass eine Eigenkompostierung auf privaten Grundstücken bei gleichzeitiger Benutzung eines Bioabfallgefäßes der Stadt bzw. Gemeinde im Rahmen der Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung sinnvoll ist. Durch diese Kombination von Eigenkompostierung und zeitgleicher Benutzung eines Bioabfallgefäßes kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Hygiene und des Seuchenschutzes eine unerwünschte Vermehrung von Siedlungsungeziefer (wie z. B. Ratten) sichergestellt werden und zugleich erreicht werden, dass es nicht zu einer Überdüngung des privaten Gartens durch den selbst erzeugten Kompost kommt. Ebenso kann durch die Kombination der Nutzung eines Bioabfallgefäßes bei gleichzeitiger Eigenkompostierung auf dem Grundstück erreicht werden, dass nur diejenigen Bioabfälle bei der Eigenkompostierung verwendet werden, die sich möglichst leicht kompostieren lassen und schwer kompostierbare Bioabfälle über das Bioabfallgefäß entsorgt werden, welches durch die Stadt bzw. Gemeinde auf dem Grundstück zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere die Eigenkompostierung von ungekochten Fisch- und Fleischresten sowie gekochten Speiseresten kann nicht empfohlen werden, weil es dadurch wiederum zu Geruchsbelästigungen und zur unerwünschten Vermehrung von Siedlungsungeziefer kommen kann, was aus der Erfahrungspraxis heraus der Ausgangspunkt für Nachbarstreitigkeiten sein kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass unter einer Gartenfläche grundsätzlich keine Rasenflächen zu verstehen sind, weil auf diesen Flächen im Gegensatz zu Blumen- und Strauchbeeten regelmäßig kein Kompost aufgebracht wird.
Zugleich sollten die Städte und Gemeinden bei der Erhebung der Abfallgebühr darauf achten, dass ein Anreiz dafür gesetzt wird, ein Bioabfallgefäß im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung zu nutzen. Zugleich ist berücksichtigen, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz = Bundesabfallgesetz) seit dem 29.10.2020 die Pflicht der öffentliche-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Kreise) ausdrücklich geregelt worden ist, Bioabfälle (§ 3 Abs. 7 KrWG) aus privaten Haushaltungen getrennt zu erfassen und zu verwerten. In diesem Zusammenhang besteht für private Haushaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Abfallüberlassungspflicht für Bioabfälle gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese Abfallüberlassungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung auf dem privaten Grundstück sowie eine zweckentsprechende Verwendung des selbst erzeugten Kompostes auf dem Grundstück durch den abfallüberlassungspflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung nachgewiesen werden kann. Insbesondere ist eine Abgabe der Bioabfälle an Dritte oder eine Verbringung an andere Orte (z. B. in einen Schrebergarten) unzulässig.
In der Gesamtschau ist deshalb die Kombination von Eigenkompostierung und gleichzeitiger Nutzung eines Bioabfallgefäßes als der sinnvollste Weg anzusehen. Insgesamt ist es als vertretbar anzusehen, dass in der Abfallentsorgungssatzung eine vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an das kommunale Bioabfallgefäß nur dann zugelassen wird, wenn mindestens 50 Quadratmeter pro Person und Grundstück an Gartenfläche zur Verfügung steht, um den selbst erzeugten Kompost sachgerecht verwenden zu können und in dem Endbericht des Umweltbundesamtes sogar eine Untergrenze für die vorzuhaltende Gartenfläche von 70 Quadratmetern pro Einwohner/Grundstück angenommen wird (S. 144 des Endberichtes). Dabei sind Rasenflächen wiederum nicht als Gartenfläche anzusehen, weil dort im Regelfall kein selbst erzeugter Kompost aufgebracht wird.
Zugleich ermöglicht § 9 Abs. 2 Satz 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW = Landesabfallgesetz NRW), dass das Bioabfallgefäß über die Abfall-Einheitsgebühr über das Restmüllgefäß finanziert werden kann und deshalb – wie das Altpapiergefäß - nichts extra kosten muss. Alternativ ist auch eine nicht kostendeckende sowie zugleich moderate Sonder-Jahresgebühr (z. B. von 24 € pro Jahr /Grundstück, mithin 2 € pro Monat) gesetzlich zulässig, wobei dann die Restkosten für die getrennte Bioabfallerfassung und -verwertung wiederum über das Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden. Hingegen kann eine getrennt kalkulierte sowie kostendeckende Sondergebühr für die Benutzung eines Bioabfallgefäßes nicht empfohlen werden, weil dieses im Regelfall aus der Erfahrungspraxis dazu führt, dass nur ein geringer Anschlussgrad an das kommunale Bioabfallentsorgungssystem erreicht werden kann. Insoweit kann eine kostendeckende Jahres-Sondergebühr für die Benutzung des Bioabfallgefäßes der Auslöser für eine vermehrte, nicht fachgerechte Eigenkompostierung und Verwendung des selbst erzeugten Kompostes sein. Dieses gilt es zu vermeiden, weil die Eigenkompostierung grundsätzlich eine sinnvolle Ergänzung der kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung ist, wenn sie fachgerecht auf einem privaten Grundstück durchgeführt wird.
Az.: 25.0.2.1 qu