Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 57/2021 vom 15.02.2021

Überbrückungshilfen III: Öffentliche Unternehmen nicht antragsberechtigt

Kommunale Unternehmen sind nicht berechtigt, die neuen Überbrückungshilfen III zu beantragen. Diese profitieren bislang lediglich von den November-/Dezemberhilfen, die bei den Überbrückungshilfen III keine erneute Berücksichtigung gefunden haben. Das geht aus den Frequently Asked Questions (FAQ) zu den Überbrückungshilfen III hervor.

Die neuen Überbrückungshilfen III sollen vor allem nicht-öffentliche kleine und mittlere Unternehmen entlasten, die vom Lockdown existentiell bedroht sind. Verbundunternehmen (Konzerne etc.) unterliegen erheblichen Beschränkungen bei der Antragstellung. Es war zu erwarten, dass öffentliche Unternehmen, nachdem sie bereits von der Überbrückungshilfe I und II ausgeschlossen waren, auch von der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen bleiben.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund richtet sein Hauptaugenmerk derzeit auf die Erreichung eines neuen kommunalen Rettungsschirms, von dem letztlich auch die kommunalen Unternehmen profitieren würden.

Weitere Informationen zu der Überbrückungshilfe III können unter folgendem Link abgerufen werden:

Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Az.: 30.0.4-003/003

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