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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 311/2001 vom 20.05.2001
Übergang in Ausbildung und Beruf für Jugendliche
Die Landesregierung hat 1999 das Landesprogramm "Übergangsberatung und förderung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf" gestartet, dessen Ziel es ist, durch entsprechende Fördermaßnahmen den Übergang in Ausbildung und Beruf für Jugendliche mit besonderem Förderbedarf zu verbessern, bei denen die Gefahr besteht, daß sie die Schule ohne Hauptschulabschluß verlassen. Schulen, die sich der Jugendlichen mit besonderen Fördermaßnahmen annehmen, sollen finanziell gefördert werden. Dazu gehören in jedem Fall Hauptschulen und Gesamtschulen, die Förderpraktika gemäß dem Bezugserlaß durchführen.
Zur finanziellen Förderung von Vorhaben aus dem genannten Landesprogramm hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr Förderrichtlinien erlassen. Danach werden insbesondere Kooperationsprojekte mit Trägern der Jugendhilfe, die Durchführung von Bewerbungsseminaren, der Einsatz von Job-Coaches, die die Jugendlichen beim Übergang in Ausbildung oder Beruf individuell begleiten und der Einsatz von externen Expertinnen und Experten zu spezifischen Fragen im Rahmen der Beratungs- und Förderkonzepte gefördert. Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger privater Ersatzschulen.
Das Förderprogramm ist für Jugendliche bestimmt, bei denen die Gefahr besteht, daß sie die Schule ohne Hauptschulabschluß verlassen. Hierbei sind vor allem Schulen in Regionen mit einem besonders ungünstigen Ausbildungsmarkt, z.B. in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf oder vergleichbaren Gebieten sowie in vom Strukturwandel betroffenen Regionen zu berücksichtigen. Die mit den Fördermitteln finanzierten Maßnahmen sollen konkret diesen Schülerinnen und Schülern zugute kommen.
Maßnahmen der Schulen werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Teilnahme von mindestens zehn Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf aus einer Schule oder aus mehreren Schulen, die für den genannten Zweck in einem Schulverbund miteinander kooperieren
- Zustimmung der Schulkonferenz bzw. der Schulkonferenzen
- eine Abstimmung der Schule oder des Schulträgers mit der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes und dem Jugendamt, um Überschneidungen mit Angeboten der Arbeitsverwaltung und der Jugendhilfe auszuschließen
- eine Abstimmung mit dem örtlichen Beirat Schule und Beruf.
Gefördert werden können Maßnahmen mit einem Förderfestbetrag von jeweils bis zu 4.000 DM. Für Schulen bzw. Schulverbände, die Förderpraktika gemäß dem Bezugserlaß durchführen, beträgt der Förderfestbetrag ebenfalls 4.000 DM. Die Anträge sind durch den Schulträger nach einem bestimmten Muster bis zum 31. Mai eines jeden Jahres auf dem Dienstweg der örtlich zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Sofern der Termin in diesem Jahr nicht eingehalten werden kann, wenden sich die betreffenden Kommunen an die Bezirksregierung.
Aus der Sicht der Geschäftsstelle ist das Programm wünschenswert, weil mit ihm u.a. verhindert werden kann, daß Jugendliche frühzeitig Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Das Land hat für das Projekt allerdings lediglich eine Million DM bereitgestellt. Angesichts dieses geringen Betrages stellt sich die Frage, ob die Richtlinie ihre eigentliche Zielsetzung hinreichend erfüllen kann. Im Rahmen eines sehr kurzfristig anberaumten Anhörungsverfahrens hat die Geschäftsstelle im übrigen gefordert, den Förderfestbetrag auf mindestens 6.000 DM anzuheben. Dem ist das Land jedoch nicht nachgekommen.
Die Förderrichtlinien sind im Intranet des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformation und Service\Schule, Kultur und Sport\Schule abrufbar, auf das die Kommunalverwaltungen zugreifen können.
Az.: IV/2-211-32