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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 683/2005 vom 13.09.2005
Übergang von Tarifkundenverträgen bei Wechsel des Konzessionsnehmers
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 27/05 - festgestellt, dass mit der Übernahme der Versorgungsanlagen nach § 13 Absatz 2 Satz 2 EnWG alte Fassung durch den neuen Konzessionsnehmer auch die Tarifkundenverträge auf diesen übergegangen sind.
Das Urteil des OLG Stuttgart ist im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaftsrecht abrufbar.
Im vorliegenden Fall hat die Stadt V. nach Ablauf des bisherigen Konzessionsvertrages einen neuen Konzessionsvertrag mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen geschlossen. Dieses Energieversorgungsunternehmen hat mit dem bisherigen Konzessionsnehmer in Hinblick auf § 13 Absatz 2 Satz 2 EnWG alte Fassung eine Vereinbarung über den Verkauf von Stromversorgungsanlagen sowie die Übergabe von Netzkundenverhältnissen geschlossen. Darin verkaufte und übereignete das bisherige Versorgungsunternehmen an den neuen Konzessionär die entsprechenden Versorgungsanlagen und -einrichtungen. Über die Frage des Übergangs der Tarifkundenverträge auf den neuen Konzessionär konnte keine Einigung erzielt werden. Dem neuen Konzessionär stand es laut Vertrag aber frei, diese Frage gerichtlich klären zu lassen.
In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das OLG Stuttgart nunmehr festgestellt, dass die Tarifkundenverträge mit der Übernahme der Versorgungsanlagen auf den neuen Konzessionär übergegangen sind.
Das Urteil des OLG Stuttgart stärkt zwar die kommunale Position insbesondere im Falle einer Rekommunalisierung der Energieversorgung. Allerdings betrifft dies vor dem Hintergrund des seit dem 13. Juli 2005 geltenden neuen Energiewirtschaftsrechts nicht mehr die danach auslaufenden und neu abzuschließenden Konzessionsverträge. Das OLG stützt sich in seiner Begründung insbesondere auf die Beziehung des Tarifkunden zum allgemeinen Versorger nach § 10 Absatz 1 EnWG alte Fassung und seine damit verbundene Interessenlage. Die Pflichten dieses allgemeinen Versorgers umfassten sowohl den Netzanschluss als auch die Versorgung. Das neue Energiewirtschaftsgesetz, durch das insbesondere die Entflechtung der Versorgungsunternehmen herbeigeführt wird, kennt diesen Typus des allgemeinen Versorgers nicht mehr. § 36 EnWG neue Fassung spricht vielmehr nur noch von der Grundversorgungspflicht. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Versorgung und nicht mehr auf den Netzanschluss. Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 EnWG neue Fassung gilt, dass die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fortgelten. Ein automatischer Übergang auf den neuen Grundversorger ist also ausgeschlossen.
Das OLG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung ist jedoch noch die Beschwerde möglich.
Az.: IV/3 811-00/1