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StGB NRW-Mitteilung 402/2007 vom 21.06.2007
Übermittlung von Meldedaten zur SteuerID
Bis zum 31.07.2007 sind die Meldebehörden nach § 139a Abgabenordnung (AO) verpflichtet, ihren gesamten Meldedatenbestand mit Stand 30.06.2007, 23.59h, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das dafür zuständige Rechenzentrum der Bundesfinanzverwaltung ZIVIT zu übermitteln (vgl. StGB NRW-Mitteilung 200/2007). Hierfür bevorzugt das ZIVIT die Übersendung eines Datenträgers. Die Datei muss einem bestimmten XML-Schema entsprechen, die einzelnen Meldedaten müssen das von der Kommune zu vergebende vorläufige Bearbeitungsmerkmal (VBM) enthalten.
Ab dem 01.07.2007 müssen auch Änderungen, insbesondere bei Umzügen, dem BZSt über das ZIVIT gemeldet werden. Hierfür ist das OSCI-Protokoll zu verwenden. Ab Anfang 2008 wird das BZSt dann die endgültige SteuerID nach § 139a AO den Meldebehörden übermitteln. Diese ersetzt zukünftig die Steuernummern aller Bürgerinnen und Bürger. Sie wird auch an Neugeborene und nicht Steuerpflichtige vergeben, obwohl sie laut der Abgabenordnung nur für steuerliche Zwecke verwendet werden darf.
Einzelheiten und Links zu weitergehenden technischen Informationen und Tools enthält der Newsletter Nr. 5 von DataClearing NRW, der für die Mitglieder des StGB NRW unter 'Fachinformationen und Service -> Fachgebiete -> Recht und Verfassung -> Melderecht' als PDF abrufbar ist.
Az.: I/2 110-00