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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 329/2018 vom 15.05.2018
Übermittlung von Vergabedaten für 2017 zu statistischen Zwecken
Die NRW-Landesregierung erinnert an die laufende Frist zur Übermittlung von Vergabedaten zu statistischen Zwecken für das Berichtsjahr 2017. Im Zuge der am 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsreform ist auch eine neue Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) eingeführt worden, wonach vorgesehen ist, dass öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB, also auch Städte und Gemeinden, bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bestimmte Daten zu statistischen Zwecken an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) elektronisch übermitteln sollen (§§ 1 bis 6 der VergStatVO). Die Meldung ggü. dem BMWi wird durch das Land NRW sowohl für die Landes- als auch für die Kommunalebene organisiert.
Da die in Art. 7 Abs. 3 der VergModVO vorgesehene elektronische Übermittlung durch den Bund immer noch nicht bereitgestellt wurde, gilt auch für das Berichtsjahr 2017 — wie für das Jahr 2016 — die Übergangsvorschrift des § 8 VergStatVO. Wie in den Vorjahren hat das MWIDE den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) auch hinsichtlich des Berichtszeitraums 2017 beauftragt, die Daten bei sämtlichen berichtspflichtigen Stellen im Lande zu erheben. Dabei sind alle im Berichtsjahr durchgeführten Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (maßgeblich waren bis Ende 2017 die Schwellenwerte 5.225.000 € bei Bauaufträgen, 209.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen) zu erfassen.
IT.NRW hat hierzu eine Internet-basierte Lösung für die Erfassung der Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte umgesetzt. Die Kommunen werden gebeten, diese nach Möglichkeit zu nutzen. Sie erreichen die Anwendung wie folgt: https://www.idev.nrw.de
Die für die Anwendung benötigten Benutzerkennungen und Passwörter werden den Kommunen von IT.NRW übermittelt. Die Meldungen müssen IT.NRW bis zum 25.05.2018 vorliegen. Falls für 2017 keine EU-Vergaben ab dem Schwellenwert durchgeführt wurden, ist Fehlanzeige zu melden. Sollte eine Online-Meldung technisch nicht möglich sein, so erfolgen die schriftlichen Meldungen per Email mit einem entsprechenden Vordruck. Hierzu und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf StGB NRW-Schnellbrief Nr. 138/2017 vom 30.05.2017 verwiesen, der von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet-Mitgliederbereich heruntergeladen werden kann.
Az.: 21.1.4.7-001/001