Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 681/2003 vom 04.08.2003

Übernachten im Wohnmobil

Das Nutzen oder Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit kann erlaubter Gemeingebrauch sein. Dient das Abstellen allerdings in erster Linie dem Wohnen, so liegt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des schleswig-holsteinischen OLG (Beschluß vom 17.07.2002 -1 Ss OWi 33/02( 52/02), NZV 2003, S. 347 ff.) kein Gemeingebrauch mehr vor, so daß nicht die Vorschriften der StVO Anwendung finden.

In dem beurteilten Fall hatte der Kläger sein Wohnmobil zum Parken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und sodann in einer Gaststätte mehrere Gläser Wein getrunken. Er fühlte sich darauf hin nicht mehr fahrtüchtig und übernachtete in dem Wohnmobil zur Wiederherstellung seiner Fahrtüchtigkeit.

Damit diente das Übernachten im Wohnmobil nach Einschätzung des Gerichts zwar - auch - der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, weil der Betroffene Alkohol getrunken hatte, nachdem er das Wohnmobil auf dem Parkplatz abgestellt hatte. Ein einmaliges Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum stellte aber selbst dann, wenn es der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit diente, keinen Gemeingebrauch eines zulässigen Parkens im Sinne von § 12 StVO dar, wenn der Fahrer bei Fahrtunterbrechung noch fahrtüchtig sei und sich erst während des Parkens durch Alkoholkonsum fahruntüchtig machte. Eine die Weiterfahrt verbietende Fahruntüchtigkeit sei nur dann geeignet, einen zulässigen Gemeingebrauch zu begründen, wenn diese Fahruntüchtigkeit selbst unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr sei, etwa wegen Ermüdung nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuellen Fahrzeiten des Fahrzeugführers.

Diese sehr restriktive Beurteilung des schleswig-holsteinischen OLG bestätigt die seit langem von der Geschäftsstelle vertretene Rechtsauffassung, wonach das Übernachten in Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen im Regelfall (unzulässiges) Camping und kein Parken und damit Gemeingebrauch an der Straße ist. Zum dem Gemeingebrauch unterfallenden ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem Parkplatz, soweit kein Campingbetrieb entfaltet wird (Herausstellen von Tischen, Stühlen usw.). Auch das Übernachten zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit fällt - wie oben bestätigt - unter gewissen Voraussetzungen darunter. Erfolgt hingegen die Unterbrechung nicht nur für eine Nacht oder nicht zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, liegt keine Teilnahme am ruhenden Verkehr mehr vor, sondern Camping. Dieses darf nach nordrhein-westfälischem Recht grundsätzlich nur auf einem zugelassenem Campingplatz stattfinden. Unter diesem Aspekt werden die teilweise in Städten und Gemeinden ausgewiesenen Wohnmobil-Parkplätze von der Geschäftsstelle ebenfalls als rechtlich zweifelhaft bewertet.



Az.: 470-56

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