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StGB NRW-Mitteilung 290/2013 vom 03.04.2013
Übernahme der Kosten ordnungsbehördlicher Bestattungen
Mit der Mitteilung 437/2010 vom 22.10.2010 haben wir Sie über die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW informiert. Nach einem Urteil des 19. Senats vom 30.07.2009 (Az.: 19 A 448/07) schien es, als könne im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 2 Kostenordnung NRW der § 74 SGB XII nicht mehr zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass die örtlichen Ordnungsbehörden in vielen Fällen die Kosten der ordnungsbehördlichen Bestattung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz selbst zu tragen haben.
Mit dem, der Geschäftsstelle nunmehr bekanntgewordenen, Urteil 14 A 451/10 vom 28.02.2011 stellt der 14. Senat des OVG NRW fest, dass ein Sozialhilfeempfänger wegen des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gerade keinen Anspruch auf Erlass von Friedhofsgebühren gegen den Friedhofsträger habe. Danach ist § 74 SGB XII grundsätzlich auch in Fällen ordnungsbehördlicher Bestattungen in NRW anwendbar.
Die unterschiedliche Rechtsauffassung der beiden Senate musste nicht vom Großen Senat geklärt werden, da sich die Zuständigkeiten, bzw. die Entscheidungen auf Vollstreckungsrecht im Falle des 19. Senats und Friedhofsverwaltungs- und Benutzungsgebühren im Falle des 14. Senats erstrecken.
In der Vergangenheit führte die Rechtsprechung des 9. Senats gelegentlich zu Anfragen, in welchen Fällen des Bestattungswesens dann überhaupt noch an eine Anwendung des § 74 SGB XII in NRW zu denken sei. Angesichts der Rechtsprechung des 14. Senats kann dies dahingehend klargestellt werden, dass in den Fällen außerhalb des Vollstreckungsverfahrens — in diesem Fall also, wenn es nicht zu einer Ersatzvornahme durch die Ordnungsbehörde gekommen ist, sondern es um den regulierenden Friedhofsgebührenbescheid an den Pflichtigen geht — die Anwendung des § 74 SGB XII nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Az.: IV/2 873-00