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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 238/2003 vom 20.02.2003
Übernahme kommunaler Kanalnetze
Im Hinblick auf Angebote einiger sondergesetzlichen Wasserverbände, das Kanalnetz von Städten und Gemeinden übernehmen zu wollen, hatte die Geschäftsstelle des StGB NRW mit Schnellbrief vom 12.02.2002 verschiedene rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die einer Klärung durch das Umweltministerium, das Innenministerium und das Finanz-ministerium des Landes NRW bedurften (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitt. StGB NRW März 2002 Nr. 173, S. 80ff.).
Der Ruhrverband hatte die von der Geschäftsstelle aufgezeigten rechtlichen Problempunkte zum Anlass genommen, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Mit dem Rechtsgutachten sollten verschiedene Rechtsfragen einer Kanalnetz-Übernahme einer Klärung zugefüht werden.
Im Januar 2003 hat der Ruhrverband nunmehr dem Städte- und Gemeindebund NRW das von ihm in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Kanalnetz-Übernahme vorgelegt. Das 76-seitige Gutachten (Stand: 30. Dezember 2002) beinhaltet die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Kanalnetz-Übernahme durch den Ruhrverband im Rahmen eines sog. „Partnerschafts-Modells“ unter Einschluss der Abrechnungsmöglichkeiten nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). In dem Rechtsgutachten des Ruhrverbandes wird auch auf das Rechtsgutachten der Gelsenwasser AG eingegangen. Die Gelsenwasser AG hatte durch Prof. Dr. Dirk Ehlers (Direktor des Instituts für öffentliches Wirtschaftsrecht an der Westf. Wilhelms-Universität in Münster) ebenfalls ein Rechtsgutachten zur beabsichtigten Kanalnetz-Übernahme durch den Ruhrverband erstellen lassen.
Das Rechtsgutachten des Ruhrverbandes, welches von Rechsanwalt Prof. Dr. Hans-Jörg Birk erstellt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Ruhrverband angebotene Kanalnetz-Übernahme rechtlich möglich ist. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Rechtsgutachten durch das Umweltministerium und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abschließend beurteilt wird. Eine abschließende Äußerung des Innenministeriums und des Umweltministerums wird nicht vor April 2003 erwartet, zumal sich auch die endgültige Vorlage des Rechtsgutachtens des Ruhrverbandes um nahezu 6 Monate verzögert hat.
Städten und Gemeinden, die an einer Kanalnetz-Übernahme des Ruhrverbandes Interesse bekundet haben, wird seitens der Geschäftsstelle empfohlen, zunächst die endgültige Abklärung durch das Innen- und Umweltministerium NRW abzuwarten und nicht voreilig etwaige Verträge gegenzuzeichnen. Diese Empfehlung ergeht auch vor dem Hintergrund, dass noch völlig offen ist, ob die gutachterlichen Aussagen in dem Rechtsgutachten des Ruhrverbandes durch das Innenministerium und das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang geteilt werden.
Das Finanzministerium des Landes NRW hat mit Schreiben vom 17.01.2003 (Az.: S 2706 –Stadt118-V B 4) der Geschäftstelle des StGB NRW auf ihre Schreiben vom 27.08.2002 und 20.09.2002 mitgeteilt, dass bei einer Übernahme von gemeindlichen Kanalnetzen durch einen sondergesetzlichen Wasserverband die Auslösung von Steuerpflichten (insbesondere Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftssteuerpflicht) dann nicht als gegeben angesehen wird, wenn eine Aufgabenübertragung im Hinblick auf die Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und keine Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vorliegt. Bei einer Übertragung der grundsätzlich den Gemeinden zugewiesenen Pflicht-aufgabe „Abwasserbeseitigung“ auf einen Wasserverband sei regelmäßig mangels Wettbewerbsrelevanz ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art des Wasserverbandes nicht anzunehmen, so dass die Leistungen aufgrund eines Betreibervertrages nicht der Körperschaft- und Umsatzsteuer unterliegen würden. In diesem Zusammenhang wird nunmehr allerdings durch Umweltministerium NRW zu prüfen sein, ob und inwieweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde bei einer Übernahme eines Kanalnetzes durch einen sondergesetzlichen Wasserverband auf diesen übergeht, zumal nach dem 76seitigen Rechtsgutachten des Ruhrverbandes die Gemeinden für die abflußlosen Gruben/Kleinklär-anlagen, für die Grundstücks- und Hausanschlüsse sowie für die Straßenoberflächen-entwässerung verantwortlich, d.h. abwasserbeseitigungspflichtig, bleiben sollen.
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 24-30 qu/g