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StGB NRW-Mitteilung 541/1996 vom 20.11.1996
Übernahme von Elternbeiträgen für Angebote in Schule und Jugendhilfe
Mit Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 - IV B 1 - hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, in der ersten Umsetzungsphase der "Schule von acht bis eins" kommunale Entscheidungen im Sinne der Nr. 2.6 des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung so anzuwenden, daß Benachteiligungen von Eltern ausgeschlossen werden. Im einzelnen führt das Ministerium in dem Schreiben folgendes aus:
"Im Rahmen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grundschulen und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht "Schule von acht bis eins" ist bei einigen Jugendämtern die Frage entstanden, ob, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Übernahme von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern durch die wirtschaftliche Jugendhilfe auch dann möglich ist, wenn es sich um Angebote handelt, die in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden.
In Ziffer 2.6 - Elternbeiträge - wird die Möglichkeit der Erhebung von Elternbeiträgen durch den Träger der Maßnahme eingeräumt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, daß im Einzelfall ein Betreuungsangebot auch die Übernahme auch von Elternbeiträgen beinhalten kann, wenn die entsprechenden einkommensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Entscheidung hierüber soll das jeweils örtliche Jugendamt in eigener Zuständigkeit treffen.
Von einzelnen Jugendämtern sind nun Zweifel geäußert worden, ob sich diese Formulierung im Einklang mit § 90 SGB VIII befindet, da die Übernahme von Elternbeiträgen für Angebote der Ganztagsbetreuung durch die Jugendhilfe voraussetzt, daß es sich um eine Maßnahme der Jugendhilfe handeln muß.
Ich habe diese Problematik mit Vertretern des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe erörtert. Dabei bestand Einigkeit, daß eine abschließende Haltung zu dieser Frage erst nach Vorliegen der ersten Erfahrungen mit dem Projekt "Schule von acht bis eins" Ende dieses Jahres getroffen werden soll.
Angesichts des wachsenden Bedarfs an Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter und der damit verbundenen verstärkten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sollte jedoch eine Lösung angestrebt werden, die eine unterschiedliche Behandlung von Eltern, die ihre Kinder im Rahmen dieses Konzeptes betreuen lassen, verhindert."
Die Geschäftsstelle ist zwar auch grundsätzlich der Auffassung, daß Benachteiligungen von Eltern möglichst ausgeschlossen werden sollen, weist aber darauf hin, daß die Auffassung des MAGS zwar mit den Landesjugendämtern, nicht aber mit den kommunalen Spitzenverbänden vorab erörtert worden ist.
Az.: 711-2