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StGB NRW-Mitteilung 58/2013 vom 03.12.2012
Übernahme von Kosten für private Kinderkrippe
Die Stadt Mainz muss den Eltern einer Zweijährigen die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Es hat die Revision gegen sein Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 7 A 10671/12.OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil kann durchaus Signalwirkung für den ab 01.08.2013 greifenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr entfalten.
Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt, weil die Beklagte nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Stadt ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Kostenübernahme. Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG mit Urteil vom 25.10.2012 ab.
Das OVG verweist auf den Rechtsanspruch sowie auf den beitragsfreien städtischen Kita-Platz. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen. (Quelle: DStGB Aktuell vom 16.11.2012)
Az.: III/2 711-2