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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 881/1999 vom 20.12.1999
Übertragung gemeindlicher Kanalnetze auf Wasserverbände
Die Abwasserberatung Nordrhein-Westfalen hatte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im September 1998 angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob auch eine Übertragung von Abwasserkanälen auf Wasserverbände möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß der Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.01.1989 (Nr. 3 der Runderlaß-Sammlung der Abwasserberatung NRW) keine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und keine Übertragung von Kanalnetzen vorsieht.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr im November 1999 der Abwasserberatung NRW mitgeteilt, daß in Übereinstimmung mit dem Runderlaß vom 03.01.1989 lediglich eine Dritt-Beauftragung eines Wasserverbandes durch eine Gemeinde in bezug auf den Betrieb des Kanalnetzes durchgeführt werden kann. Eine Übertragung der Kanalnetze im Sinne einer Entpflichtung und Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW ist auf der Grundlage des Landeswassergesetzes nicht möglich. Im einzelnen führt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Anschreiben an einen Wasserverband hierzu aus:
"Gegenstand der Bezugsvorgänge ist die Grundsatzfrage, ob mit einer Übernahme der Kanalisationsnetze auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 ErftVG lediglich eine Übernahme im Sinne der Aufgabenerfüllung erfolgt ist oder ob hierin - vorbehaltlich einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde - auch der Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht im materiellen Sinne (sog. echter Aufgabenübergang) gemeint ist. Hierzu bleibt folgendes festzustellen:
Nach § 18 a Abs. 2 WHG regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Soweit es um die Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht auf öffentliche Körperschaften geht, sind die Regelungen der §§ 51 a, 53, 53 a und 54 LWG einschlägig und auch abschließend.
Der Wassergesetzgeber des Landes hat mit den vorgenannten Regelungen eine klare Abgrenzung der materiellen Beseitigungspflichten geregelt. Die in § 53 Abs. 1 LWG festgelegte Pflicht der Gemeinden ist umfassend angelegt und erfaßt alle Beseitigungsvorgänge im Gemeindegebiet. Diese ausschließliche Zuordnung von Pflichten an die Gemeinden ist durch den Gesetzgeber wohl überlegt, denn sie steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den bauleitplanerischen Kompetenzen der Gemeinden, ihrer Pflicht, die Erschließung der Grundstücke sicherzustellen, für die sie Baurechte geschaffen hat und letztlich auch mit dem kommunalen Gebühren- und Beitragsrecht, das erhebliche Unterschiede zum verbandlichen Beitragsrecht aufweist.
Vor dem Hintergrund dieser Pflichtenzusammenhänge sind die Zuordnungen der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §§ 53 und 54 LWG zu sehen. Die Tatsache, daß für den reklamierten Pflichtenübergang konkrete gesetzliche Regelungen fehlen, verdeutlicht, daß ein Übergang der gemeindlichen Pflicht auf einen Verband vom Landeswassergesetz nicht gewollt war. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Randbedingungen für den Übergang wie bei den Ausnahmeregelungen des §§ 51 a Abs. 2 und 53 Abs. 2 - 6 LWG festgelegt.
So fehlen z.B. Vorgaben darüber, wer im Falle des Übergangs der Pflichten das Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen hat. Nicht geklärt ist das Verhältnis zum Indirekteinleiterbereich und den damit zusammenhängenden Fragen des Anschluß- und Benutzungszwanges. Zu beachten ist ferner, daß nach § 53 Abs. 4 LWG nur Gemeinden legitimiert sind, eine Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht zu beantragen. Eine Übertragung dieser Legitimation sieht das LWG aus gutem Grund nicht vor. Auch die Anwendung der Übertragungsregelung des § 53 a LWG wäre problematisch. Schließlich enthält auch der die Pflichtigkeit des Verbandes begründende § 54 LWG keine Regelung, die den Übergang einer gemeindlichen Aufgabe rechtfertigt. Eine Übernahmemöglichkeit ist nach § 54 Abs. 4 LWG lediglich für Maßnahmen "Dritter" eröffnet. Dritter i.S.d. Absatzes 4 ist unstreitig aber nicht die Gemeinde.
Vor diesem Hintergrund kann ich mich nicht Ihrer Auffassung anschließen, daß mit einer Übernahme nach § 4 Abs. 2 ErftVG die gesetzlich vorgeschriebene gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht i.S. § 53 Abs. 1 LWG auf Sie übergehen kann.
Meine am 12.01.1998 ausgesprochene verbandsrechtliche Genehmigung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 4.12.1997 bezüglich der Kanalisation der Gemeinde Rommerskirchen ist daher auch nur dahingehend zu verstehen, daß hiermit die Genehmigung der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe gemeint ist. Um Mißverständnissen vorzubeugen, weise ich darauf hin, daß ich zukünftige Übernahmen weiterhin nur in dem v.g. Sinne genehmigen werde."
Az.: II/2 24-30