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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 711/2000 vom 05.12.2000
Überwachungsgebühren für Kleinkläranlagen
Aufgrund mehrerer Anfragen von Städten und Gemeinden weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Mit Urteil vom 18.07.1999 (Az.: u.a. 7 K 1644/95) hatte das Verwaltungsgericht Münster entschieden, daß für die Überwachung der Kleinkläranlagen durch die Gemeinde (§ 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW) keine Gebühren erhoben werden können. Vor diesem Hintergrund besteht zur Zeit keine gerichtsfeste Möglichkeit, die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen in Erfüllung der Aufgabenzuweisung in § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW über Gebühren auf die Betreiber der Kleinkläranlagen abzuwälzen.
Der StGB NRW hatte bereits in der vergangenen Legislaturperiode versucht, eine Änderung des § 53 Abs. 4 LWG NRW herbeizuführen, mit dem Ziel die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen über Verwaltungsgebühren nach § 5 KAG NRW durch eine ausdrückliche Regelung im Landeswassergesetz NRW abrechnungsfähig zu stellen. Bedauerlicherweise ist es in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr zu einer entsprechender Änderung des Landeswassergesetz NRW gekommen. Hintergrund hierfür war, daß nicht nur der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, sondern auch noch andere Interessenten Änderungswünsche in bezug auf das Landeswassergesetz an das Ministerium und den Landtag herangetragen hatten. Aufgrund dieser zahlreichen Wünsche zur Änderung des Landeswassergesetzes wurde dann die Änderung dieses Gesetzes auf die jetzt laufende neue Legislaturperiode verschoben. Wann nunmehr mit einer Änderung des Landeswassergesetzes gerechnet werden kann, ist zur Zeit nicht vorhersagbar. Denn inzwischen ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie verabschiedet worden, die zunächst in das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes umgesetzt werden muß. Im Anschluß daran ist das Landeswassergesetz an das geänderte Wasserhaushaltsgesetz anzupassen. Der StGB NRW versucht zur Zeit eine vorgeschaltete kleine Änderung des Landeswassergesetzes zu erreichen, die voraussichtlich zeitlich schneller durchgeführt werden könnte.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß eine Gemeinde gegen das Urteil des VG Münster vom 18.07.1999 (Az.: u.a. 7 K 1644/95) zu § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW die Zulassung der Berufung beantragt hat. Das OVG NRW hat über die Zulassung der Berufung bislang noch nicht entschieden.
Az.: II/2 24-21