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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 713/2000 vom 05.12.2000
Umlage von Genehmigungsgebühren
Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2000, Nr. 450, S. 224, darüber berichtet, daß durch Art. 7 des Ersten Modernisierungsgesetzes NRW vom 15.06.1999 (1. ModernG NRW, GVBl NRW, S. 85) die Regelung zur Gebührenfreiheit in § 8 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) geändert worden ist. Nach der gesetzlichen Neufassung des § 8 Abs. 2 Gebührengesetz NRW, die seit dem 14.07.1999 gilt (Inkrafttreten des 1. ModernG NRW), tritt eine Gebührenbefreiung nicht mehr ein, wenn Gemeinden berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können (z.B. über Abfall und Abwasserentsorgungsgebühren).
Die Geschäftsstelle hatte damals bereits darauf hingewiesen, daß Verwaltungsgebühren nach dem GebG NRW kommunalabgabenrechtlich dann den betriebsbedingten Kosten der kommunalen Entsorgungseinrichtungen für Abwasser bzw. Abfall zugerechnet werden können, wenn eine Genehmigung, für deren Erteilung nach dem Gebührengesetz NRW eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, von der Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe (Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung) ihm Rahmen der von ihr betriebenen Entsorgungseinrichtung benötigt wird. Gebührenrechtlich sind Kosten jedenfalls dann betriebsbedingt, wenn es sich um Kosten handelt, die durch die Abfall- oder Abwasserbeseitigung verursacht werden.
Zwischenzeitlich ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 05.02.1997 (Az.: 12 A 13770/95.OVG) bekannt geworden. Auch in Rheinland-Pfalz besteht bereits seit dem Jahr 1993 eine entsprechende Regelung wie nunmehr in § 8 Abs. 2 GebG NRW. Das OVG Rheinland-Pfalz weist in dem Urteil vom 05.02.1997 im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Müllheizkraftwerkes darauf hin, daß der Abfall-Zweckverband die für die Genehmigung des Müllheizkraftwerkes gezahlte Genehmigungsgebühr- wie auch alle sonstigen Kosten -, die in der Planung zum Bauvorhaben für das Müllkraftheizwerk anfallen, über die Verbandsbeiträge auf die Verbandsmitglieder umlegen kann. Die Verbandsmitglieder ihrerseits wiederum können nach dem OVG Rheinland-Pfalz über die Abfallgebühren die Verwaltungsgebühren für die Genehmigung des Müllheizkraftwerkes als Investitionsaufwendungen an die späteren Benutzer des Müllheizkraftwerkes weitergeben, deren Abfälle im Müllheizkraftwerk entsorgt werden. Damit ist durch das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.02.1997 (Az.: 12 A 13770/95.OVG) grundsätzlich anerkannt worden, daß Verwaltungsgebühren als betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung angesehen werden können.
Az.: II/2 24-28