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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 164/2015 vom 02.02.2015
Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich
Mit Schnellbrief 243/2014 vom 19.12.2014 an die StGB NRW-Mitgliedskommunen wurde darüber informiert, dass die Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude im Außenbereich auch dann der o.g. Teilprivilegierung unterliegt, wenn die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung länger als 7 Jahre zurückliegt. Aus formellen Gründen hat sich der Landtag am 29.01.2015 damit nochmals beschäftigen müssen (LT-Drs. 16/7774). Inhaltlich haben sich allerdings keine Veränderungen gegenüber dem o.g. Schnellbrief ergeben. Die Regelungen befinden sich nunmehr in § 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in Nordrhein-Westfalen und werden in den nächsten Tagen im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Az.: II/1 620-00