Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 563/2003 vom 03.07.2003

Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung

Das Finanzgericht Münster hat aufgrund der Klage der Stadt Sundern eine Entscheidung in der strittigen Angelegenheit getroffen, ob die Umsätze aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Umsatzsteuer unterliegen (Az: 5 K 3018/01 U).

Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Stadt die Auffassung vertreten, dass die Umsätze aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke weder im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs noch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ausgeführt würden und deshalb als nicht steuerbare Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie mehrere Betriebe gewerblicher Art (u. a. Wasserwerk, Bäder und Einrichtungen) sowie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die Umsätze aus der Jagdverpachtung seien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden. Eine Besteuerung der Pachteinnahmen sei daher nur möglich, wenn diese Tätigkeit einem Betrieb gewerblicher Art i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG darstelle. Da vorliegend keine besonderen Umstände gegeben seien, die der Verpachtung im Sinne der BFH-Rspr. einen gewerblichen Charakter verleihen würden, seien diese Verpachtungstätigkeiten der Vermögensverwaltung zuzurechnen und die erzielten Umsätze daher nicht steuerbar. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin zudem Katasterauszüge bezüglich der zu den einzelnen Jagdbezirken gehörenden Grundstücke sowie Auszüge aus dem Flächenbuch vor, aus denen sich die Bewirtschaftung dieser Flächen ergibt.

Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1999 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt werde.

Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung der Stadt Sundern gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung dürfte für die jagdverpachtenden Städte und Gemeinden große Relevanz haben.

Das Urteil kann im Intranet-Angebot des StGB NRW unter "Fachinformation und Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Umsatzsteuer" unter der Überschrift "Finanzgericht Münster zur Umsatzsteuerpflicht bei Jagdverpachtung" abgerufen werden.

Az.: IV/1 922-00

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