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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 430/1999 vom 05.07.1999
Umsatzsteuer bei Wasserversorgungsunternehmen
OFD Hannover, Vfg vom 1.4.1999 - S 7100 - 174 - StO 352 -, - S 7100 - 400 - StH 533 -.
1. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Januar 1988 - V R 112/86 -, BStBl 1988 S. 473, entschieden, daß Wasseranschlußbeiträge als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen anzusehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung durch Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 73/85, UR 1989 S. 89 - angeschlossen:
In den dem Urteilsfall vergleichbaren Fällen ist der Wasseranschluß als Nebenleistung zur Wasserlieferung anzusehen und unterliegt deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG (vgl. Tz 91 ff. des BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1983, BStBl 1983 S. 567, zu Nr. 29 der Anlage alter Fassung).
2. Anschlußleistungen sind dann keine Nebenleistung zur Wasserlieferung, wenn der Schuldner der Anschlußbeiträge oder Baukostenzuschüsse (der Grundstückseigentümer) und der spätere Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch sind.
Dieses kann z.B. der Fall sein, wenn Bauunternehmen Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichten und anschließend das bebaute Grundstück verkaufen. Empfänger der Anschlußleistungen sind dann vielfach die Bauunternehmen, während die Wasserlieferungen ausschließlich an den späteren Erwerber erfolgen. Eine ähnliche Konstellation kann sich z.B. auch bei der Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern ergeben. Empfänger der Anschlußleistungen ist auch hier der Grundstückseigentümer und der Empfänger der Wasserlieferung meistens der Mieter.
Bei fehlender Identität zwischen dem Empfänger der Anschlußleistung und dem Empfänger der Wasserlieferung unterliegt die Anschlußleistung dem Regelsteuersatz.
Az.: IV/1 922-00