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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 840/2003 vom 18.11.2003
Umsatzsteuer-Fristverlängerung bei Überlassung von Sportanlagen
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, der die für Betreiber von Alt-Sportanlagen geltende Übergangsregelung im Umsatzsteuerrecht verlängert (Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen BR-Drucksache 620/03 - Beschluss). Der StGB NRW begrüßt es, wenn mit dem neuesten Bundesratsentwurf Zusatzbelastungen für Betreiber von Alt-Sportanlagen jedenfalls noch für zwei weitere Jahre lang vermieden werden können.
Der Bundesfinanzhof hatte im Frühjahr 2001 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen in der Regel nicht umsatzsteuerbefreit sei. Die Betreiber der Alt-Sportanlagen - häufig gemeinnützige Sportvereine - hätten bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ihre Umsätze in vollem Umfang der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen müssen, obwohl ihnen in der Vergangenheit nur ein anteiliger - auf die Vermietung von Betriebsvorrichtungen bezogener - Vorsteuerabzug zugestanden hatte. Deshalb hat der Gesetzgeber für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2003 die Umsätze aus der Überlassung von Sportanlagen wie bisher in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt. Nach Ansicht des Bundesrates hat sich nunmehr gezeigt, dass die Dauer der Übergangsregelung nicht ausreicht, um die Benachteiligung der Betreiber von Altsportanlagen auszugleichen. Die Übergangsregelung soll deshalb bis zum 31. Dezember 2005 verlängert werden. Der Gesetzentwurf wurde nunmehr der Bundesregierung zugeleitet.
Az.: IV/1 922-00