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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 328/2015 vom 07.05.2015
Umsatzsteuer und interkommunale Zusammenarbeit
Am 06.05.2015 hat der Berichterstatter für den Entwurf eines § 2b des Umsatzsteuergesetzes anlässlich einer Sondersitzung der Arbeitsgemeinschaft „Kommunalpolitik“ der CDU/CSU-Fraktion bestätigt, dass die Einführung einer Regelung zur Umsatzbesteuerung des Leistungsaustausches juristischer Personen des öffentlichen Rechts noch für dieses Jahr vorgesehen ist.
Die Veröffentlichung als Referentenentwurf war ursprünglich bereits für das erste Quartal 2015 in Aussicht gestellt worden. Diese Ankündigung wurde jedoch nicht umgesetzt. Grund dafür war eine massive Kampagne des Wirtschaftsflügels der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die die Privatwirtschaft in ihren Wettbewerbsinteressen benachteiligt sieht. Diese forderte die Einstellung der Arbeiten an einer umsatzsteuerrechtlichen Befreiung interkommunaler Zusammenarbeit.
Demgegenüber hat das kommunalfreundliche Lager der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar Partei für die Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens ergriffen. Mehrfach haben daraufhin Vertreter der Hauptgeschäftsstelle des DStGB an Sitzungen der Fraktionsarbeitskreise „Finanzen“ und „Kommunalpolitik“ teilgenommen. Es wurde nochmals auf die große Bedeutung einer normativen Lösung der Umsatzsteuerproblematik interkommunaler Zusammenarbeit hingewiesen.
Darüber hinaus wurde dargelegt, dass das Umsatzsteuerrecht nicht geeignet ist, die Abgrenzungsproblematik zwischen zulässiger und unzulässiger gemeindewirtschaftlicher Betätigung zu lösen. Diese Diskussion betreffe vielmehr die Subsidiaritätsklauseln der einschlägigen Landesbestimmungen sowie die dort aufgestellten Kataloge zulässiger Betätigungsfelder der Gemeindewirtschaft. Zudem seien auf Landesebene die Fragen der Nachrangigkeit der Gemeindewirtschaft zur Privatwirtschaft in den vergangenen 15 Jahren ausgiebig diskutiert und zu befriedigenden Ergebnissen geführt worden. Auch wurde versichert, dass die kommunalen Spitzenverbände keineswegs beabsichtigten, neue kommunalwirtschaftliche Betätigungsfelder zuungunsten der Privatwirtschaft zu schaffen.
Nach monatelanger teils hitziger Debatte haben sich die widerstreitenden Flügel der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun einander angenähert und Einigkeit darüber erzielt, dass an dem Gesetzesvorhaben festgehalten werden soll. Nach bisherigen Planungen soll der Entwurf bereits am 21.05.2015 in erster Lesung im Bundestag behandelt werden. Er soll nach Bundesratsbefassung und 2. sowie 3. Lesung am 25.09.2015 verabschiedet werden. Mit nennenswertem Widerstand durch den Bundesrat ist nicht zu rechnen. Der Gesetzentwurf ist inhaltlich identisch mit dem Vorentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Umsatzsteuerreferatsleiter, der im Jahr 2014 von der Finanzministerkonferenz mehrheitlich bei einer Enthaltung gebilligt worden war (vgl. Schnellbrief Nr. 118 v. 31.10.2014).
Es darf nicht damit gerechnet werden, dass die deutsche Finanzrechtsprechung ihre Ansicht zur Umsatzbesteuerung interkommunaler Kooperationen ändert und den § 2b UStG als in vollem Umfang europarechtskonform betrachten wird. Vielmehr ist zu erwarten, dass mittelfristig eine kritische Entscheidung des BFH oder des EuGH ergehen wird. Diese unsichere Perspektive muss hingenommen werden. Sie verschafft den verschiedenen Erscheinungsformen der interkommunalen Zusammenarbeit zumindest über den Zeitraum von einigen Jahren angemessene Handlungsspielräume. Zwischenzeitlich liegt das politische Handlungsfeld auf europäischer Ebene.
Nach bislang noch nicht offiziell bestätigten Informationen plant die EU-Kommission weder in diesem, noch im nächsten Jahr eine Novelle der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Bundesregierung bemüht sich gleichwohl derzeit auf europäischer Ebene um Akzeptanz für die deutsche Position, der gemäß die interkommunale Zusammenarbeit keine unternehmerische Tätigkeit darstellt und daher nicht mit Umsatzsteuer belastet werden sollte. Sie hat eine entsprechende Klarstellung im Rahmen von Artikel 13 MwStSystRL angeregt und zugesagt, in diesen Bemühungen nicht nachzulassen.
Az.: IV/1 41.6.8.1.-003/003