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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 479/2017 vom 07.08.2017
Umsatzsteuer und privatrechtliche Entgelte bei Abfall und Abwasser
Im März 2017 hat sich die Bund/Länder-AG der Umsatzsteuer-Referatsleiter/innen mit knapper Mehrheit auf eine Auslegung des § 2b UStG geeinigt, nach der die Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte unter § 2b UStG stets zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen soll. Dies sollte auch gelten, wenn der zugrunde liegende Leistungsaustausch aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs zustande kommt. Hiergegen war Abteilungsleiter-Vorbehalt geltend gemacht worden.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BV) sowie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) haben sich daraufhin mit deutlicher Kritik an dieser Entscheidung an Ministerialdirigentin Colette Hercher im Bundesministerium der Finanzen sowie die zuständigen Abteilungsleiter der Finanzministerien der Länder gewendet. Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass die Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte jedenfalls in den Fällen, in denen diese für hoheitliche Tätigkeiten erhoben werden, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, die Anwendung des § 2b UStG nicht ausschließt, und darum gebeten, diese Auffassung in der bevorstehenden Abstimmung zu berücksichtigen.
Im Rahmen einer erneuten Befassung mit der Angelegenheit haben sich die Finanzministerinnen und -minister der Bundesländer mehrheitlich der Position der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des VKU angeschlossen. Die Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte durch kommunale Entsorgungsbetriebe in den Bereichen der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung bleibt somit auch nach Inkrafttreten des § 2b UStG umsatzsteuerfrei.
Az.: 41.6.8.1-003/003