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StGB NRW-Mitteilung 803/2013 vom 21.11.2013
Umsatzsteuerbefreiung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat die Geschäftsstelle darüber informiert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Umsatzsteuerbefreiung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen folgendes mitgeteilt habe:
„In der Vergangenheit hat es häufig Unsicherheiten in der Frage gegeben, ob Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter die Umsatzsteuerpflicht fallen. Bisher war zum Teil eine Befreiung als Bildungsleistung im Sinne von § 4 Nummer 21 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz im Umsatzsteueranwendungserlass geregelt. Daneben war auch erörtert worden, ob sich eine Steuerbefreiung jedenfalls aus der unmittelbaren Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) ableiten ließe (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 - 2 K 998/05).
In Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Bundesministerium der Finanzen die Europäische Kommission - Generaldirektion für Steuern und Zollunion (DG TAXUD) - zur Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befragt. Die DG TAXUD hat geantwortet, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung alle Maßnahmen gegen bestehende oder konkret drohende Arbeitslosigkeit als „eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG zu qualifizieren seien. Das gelte sowohl für Leistungen nach dem SGB III als auch für Leistungen nach dem SGB Il. Die Steuerbefreiung setzt zudem voraus, dass die Leistungen von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder von einer anderen Einrichtung, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wurde, erbracht werden.
In Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen ist beabsichtigt, zeitnah eine umfassende Steuerbefreiungsvorschrift für alle aktiven Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem SGB III und dem SGB II, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen anerkannten Einrichtungen erbracht werden, also auch für die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, in das Umsatzsteuergesetz aufzunehmen.“
Az.: III/2 810-2