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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 495/2013 vom 23.07.2013
Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit in Kommunen
Das Finanzministerium hat mit Schreiben vom 16.07.2013 die Rechtsauffassung der kommunalen Spitzenverbände bestätigt, wonach die Tätigkeit der Mandatsträger in Kommunalvertretungen unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG — ehrenamtliche Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts — fällt. „Bei diesen Leistungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine Angemessenheitsprüfung, die an die Höhe der Vergütung anknüpft, nicht vorgesehen, da davon ausgegangen wird, dass Zahlungen der öffentlichen Hand stets als angemessen anzusehen sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob für die Tätigkeit einer pauschale oder eine nach Zeitaufwand berechnete Entschädigung gezahlt wird“.
Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG, der die ehrenamtlichen Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder für privatrechtliche Empfänger betrifft, ist dann gegeben, wenn die Zahlungen lediglich einen „Auslagenersatz oder eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis“ darstellen und nicht ein Entgelt für die erbrachte Leistung. „Aus diesem Grund war seit jeher Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit, dass ein Bezug zwischen der geleisteten Zahlung und dem Zeitaufwand gegeben ist. Eine in den Satzungen der kommunalen Beteiligungsgesellschaften aufgenommene Festlegung der für entsprechende Tätigkeiten durchschnittlich aufgewendeten Stundenzahl sollte möglich sein und müsste bereits bei der Bemessung der Vergütung als Richtgröße dienen“. Das Schreiben ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Gemeindeordnung abrufbar.
Az.: I 020-08-45