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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 778/2003 vom 02.10.2003
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Einzelkünstlern
Das BMF hat in einem Schreiben vom 31. Juli 2003 zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Einzelkünstlern Stellung genommen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz steuerfrei sein. Die neue Rechtsprechung sei auch bei allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen.
Das BMF Schreiben nimmt damit Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-144/00 (BStBl II S. 679). Darin hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der „anderen … anerkannten Einrichtungen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Laut BMF folgt hieraus für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts, dass auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz steuerfrei sein können. Gleichermaßen könne die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 b Umsatzsteuergesetz steuerfrei sein, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden. Diese neuen Grundsätze seien auch bei allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben vom 31. Juli 2003 (IV D 1 - S 7177 - 13/03) steht unter www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle/Steuern-.475.20115/Artikel/index.htm zum Download zur Verfügung.
Az.: IV/1 922-00