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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 533/2015 vom 28.09.2015
Umsatzsteuerbefreiung und interkommunale Zusammenarbeit
Am 24.09.2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/4902) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/6094) angenommen. In dieser neuesten Fassung trägt der Gesetzesentwurf nunmehr den Titel „Steueränderungsgesetz 2015“. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren.
Von kommunaler Relevanz ist dabei vor allem die geplante Einfügung eines neuen § 2b UStG, der künftig die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt und Rechtssicherheit für die Kommunen schafft. Die interkommunale Zusammenarbeit soll mit dem neuen § 2b UStG spürbar gestärkt werden, was insbesondere auch in § 2b Abs. 3 Nr. 2 lit. b) deutlich wird: „Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen“.
Die jetzt angenommene Fassung des § 2b UStG entspricht einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände. Ziel ist dabei, die notwendigen Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger schnell, effizient und preiswert erbringen zu können. Im Nachgang einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs könnte sich auch der EuGH mit § 2b UStG und dessen Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befassen.
Nicht in das „Steueränderungsgesetz 2015“ übernommen hat der Finanzausschuss dagegen die ursprünglich vorgeschlagene Gesetzesänderung zur Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraft- und Sonnenenergieanlagen. Um die Standortgemeinden künftig stärker an der Gewerbesteuer zu beteiligen, sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zunächst eine Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG zur Zerlegung der Gewerbesteuermessbeiträge vor. Konkret sollten die 70 Prozent der Standortgemeinden bei der Gewerbesteuer nicht mehr nach dem steuerbilanziellen Sachanlagevermögen, sondern nach „installierter Leistung“ berechnet werden.
Az.: 41.6.8.1-003/003