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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 51/2009 vom 15.12.2008
Umsatzsteuerliche Behandlung von Wasserhausanschlüssen
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat mit Schreiben vom 12.12.2008 gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) das Bundesfinanzministerium angeschrieben und um Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008 (Az. V R 61/03) gebeten. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass das sogenannte Verlegen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt (siehe hierzu auch: Mitteilungen StGB NRW Dezember 2008 Nr. 694).
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der VKU weisen in dem Schreiben vom 12.12.2008 zutreffend darauf hin, dass u. a. folgende Fragen zeitnah geklärt werden müssen:
– Ist das BFH-Urteil auch für die Vergangenheit anzuwenden (z.B. für alte Rechnungen) ?
– Welche Auswirkungen ergeben sich auf den Vorsteuerabzug für Kunden ?
– Besteht eine Berichtigungsnotwendigkeit der Umsatzsteuer in Altrechnungen ?
– Ist der ermäßigte Steuersatz auch anzuwenden bei fehlender Personenidentität (z.B. wenn der Bauunternehmer Empfänger der Wasser-Anschlussleitung ist und dieser das fertige Haus an den späteren Kunden des Wasserversorgungsunternehmens veräußert) ?
– Gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für sonstige Maßnahmen an einem Hausanschluss wie z.B. Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen ?
– Gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Erhebung von Wasser-Anschlussbeiträgen oder Baukosten-Zuschüssen ?
Vor diesem Hintergrund bitten der DStGB und der VKU das Bundesfinanzministerium um eine alsbaldige Klärung der Fragestellungen in einem Fachgespräch, weil es um wesentliche Problemstände in der Praxis geht und deshalb eine zeitnahe Klärung für erforderlich gehalten wird. Die Geschäftsstelle wird unverzüglich berichten, sobald Ergebnisse vorliegen.
Az.: II/2 20-00 qu/ko