Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 221/2022 vom 04.04.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Gemeinderabatts: Finanzgericht bestätigt Ansicht der Finanzverwaltung

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 24.05.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Gemeinderabatts nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV geäußert. Darüber hatten wir Sie mit Schnellbrief 142/2017 vom 31.05.2017 informiert. Darin wurde festgestellt, dass es sich beim Gemeinderabatt um keinen echten Rabatt, sondern um eine Gegenleistung für die Einräumung der Konzession handelt. Auch wenn sich das BMF-Schreiben ausdrücklich nur auf den Gemeinderabatt i.S.d. der KAV bezieht, wendet die Finanzverwaltung die gleichen Grundsätze auch für den Gemeinderabatt nach § 6 KAE i.V.m. § 12 A/KAE an.

Erste gerichtliche Entscheidung

Mit Urteil vom 29.11.2021 (Az.: 7 K 7218/19) hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg nun die erste gerichtliche Entscheidung zu der Thematik veröffentlicht, die die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Im konkreten Fall geht es um die Einräumung eines Rabattes im Rahmen eines Fernwärmegestattungsvertrags. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Preisnachlass für eine Wärmelieferung eine Gegenleistung für die Einräumung eines Wegenutzungsrechts ist. In der Präambel dieses Gestattungsvertrags wird dargelegt, dass gesetzliche Grundlage des Vertrages die KAE ist. Unmittelbare Geltung hat die KAE allerdings inzwischen nur für Wasserkonzessionsverträge; die Regelungen wurden also nur durch die Parteien in den Vertrag einbezogen.

Was hat das FG entschieden?

Das Gericht folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Es sieht die rabattierte Überlassung von Fernwärme als Gegenleistung für die Einräumung von Wegerechten nach dem Fernwärmegestattungsvertrag im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe an. Auch sieht das FG einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem rabattierten Wärmebezug für eigengenutzte städtische Einrichtungen und den durch die Stadt eingeräumten Rechten. Dieser Zusammenhang ergäbe sich zwar nicht unmittelbar aus den konkreten vertraglichen Vereinbarungen, resultiere jedoch daraus, dass in der Präambel des Vertrags auf die KAE als Grundlage des Vertrages Bezug genommen wird. Auch wenn die Präambel nicht Bestandteil des Vertrages sei, könne sie zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden. Konkret heißt es im amtlichen Orientierungssatz:

Auch wenn sich aus der eigentlichen Vertragsbestimmung zu den Versorgungsbedingungen für den städtischen Bezug kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem dort gewährten Rabatt des Unternehmens und der Rechteeinräumung der Kommune ergibt, kann sich dieser unmittelbare Zusammenhang bei Auslegung des Vertrages nach § 133 und § 157 BGB unter Einbeziehung der Präambel des Vertrags ergeben, falls diese auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Konzessionsabgabe verweist, die entsprechende Rabattierungsmöglichkeiten vorsehen.(Rn.25)

Nach Ansicht des zuständigen Senats am Finanzgericht sei in § 5 Abs. 1 KAE geregelt, dass Gemeinden von Versorgungsunternehmen neben oder an Stelle von Konzessionsabgaben keine sonstigen Leistungen (zum Beispiel Verwaltungskostenbeitrag, Sachleistungen) mehr verlangen dürfen. In § 12 der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) sei zudem normiert, dass ein Preisnachlass für den Eigenverbrauch der Gemeinde in Höhe von 10 Prozent des Rechnungsbetrages nicht als Verbilligung einer Sachleistung gilt.

Was bedeutet die Entscheidung für den Gemeinderabatt bezogen auf die KAV?

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Gemeinderabatt i.S.d. der KAE um keinen echten Rabatt handelt. Die Argumentation des FG schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an, die auf den Wortlaut verweist. Ähnlich wie die KAE regele der § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV, dass neben oder anstelle der KA auch der Gemeinderabatt gewährt werden kann. Daraus folgt, dass der Senat des FG auch bei einem Vertrag nach den Vorgaben der KAV zum gleichen Ergebnis kommen würde.

Weiter hat sich das FG Berlin-Brandenburg auch zur Bemessungsgrundlage der rabattierten Wärmelieferung geäußert. In § 12 Absatz 2, a) der A/KAE heißt es, dass als Verbilligung einer Sachleistung ferner nicht ein Preisnachlass für den Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände gilt, wenn er nach Hundertsätzen des Rechnungsbetrags bemessen wird und 10 von Hundert des Rechnungsbetrages nicht übersteigt. Da der Rechnungsbetrag nach allgemeinem Sprachgebrauch der Gesamt- oder Endbetrag einer Rechnung ist, spricht vieles für einen Bruttobetrag. In der Randnummer 29 des Urteils kommt das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz entsprechend der Berechnung des Beklagten für die Streitjahre jeweils 10 Prozent des Nettoentgeltes ist. Leider erläutert das Gericht nicht näher seine Auffassung.

Warum hält das Gericht die Grundsätze für „eines tauschähnlichen Umsatzes“ für anwendbar?

Das Gericht begründet dies damit, dass der Fernwärmegestattungsvertrag Bezug auf die KAE nimmt. Der Urteilsbegründung zur Folge hätten die eigentlichen vertraglichen Regelungen den hierfür notwendigen Zusammenhang zwischen Einräumung des Wegerechts und rabattierter Wärmelieferung nicht begründet. Allerdings wäre es zumindest im Bereich der Fernwärmegestattungsverträge, die nicht notwendigerweise Bezug zur KAE bzw. KAV nehmen müssen, möglich, den Gemeinderabatt als echten Rabatt im umsatzsteuerlichen Sinne auszugestalten.

Das vollständige Urteil ist zu finden unter:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/STRE202270067

Az.: 28.7.1-007/004 we

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