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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 535/2003 vom 23.06.2003
Umsetzung der Abfall-Ablagerungsverordnung
In den Mitteilungen des StGB NRW vom April 2003 Nr. 328 (S. 143) war zuletzt die Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene zur Ausschreibung der PPK-Fraktion (Papier/Pappe/Karton-Fraktion) im Zusammenhang mit der Neuausschreibung der Leistungsverträge durch die Duales System Deutschland AG (DSD AG) im Rahmen des Dualen Systems zum 1.1.2004 zur Kenntnis gegeben worden.
Die Empfehlung ging dahin, das der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Altpapierfraktion eine zweischichtige Auschreibung vornimmt, in dem er das graphische Papier (d.h. die Druckerzeugnisse) ausschreibt und sich gleichzeitig ein Angebot für den Fall nennen lässt, dass der Auftragnehmer der Kommune auch hinsichtlich des DSD-Anteils (Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton) Auftragnehmer wird. Die DSD AG müsste dann mit dem Mindestbietenden verhandeln. Es wurde damals durch die Geschäftsstelle des StGB NRW darauf hingewiesen, dass Änderungen durch etwaige neue Maßgaben des Bundeskartellamtes nicht ausgeschlossen werden können. Nunmehr zeichnet sich ab, dass das Bundeskartellamt wohl auch eine Ausschreibung der gesamten Altpapierfraktion als möglich ansehen könnte. In einem weiteren Gespräch der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene mit dem Bundeskartellamt hat das Bundeskartellamt seine Auffassung zur Ausschreibung der PPK-Fraktion nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wie folgt weiter präzisiert:
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes müssen die Kommunen realisieren, dass sie Systemführer bei der Altpapiererfassung sind und dass sie insgesamt (auch) den gesamten Altpapierstrom ausschreiben können. Die jeweilige Kommune muss nach Auffassung des Bundeskartellamtes diejenigen Leistungen ausschreiben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger benötigt. Hierzu gehört grundsätzlich die Entsorgung von Altpapier. Dabei darf sich die Kommune nicht nur auf die Sammlung der grafischen Papiers (Druckerzeugnisse) beschränken, weil sie davon ausgehen muss, dass ihr sämtliches Altpapier überlassen wird. Daher könne die Kommune auch die 100 %ige Menge an Altpapier aussschreiben, weil Altpapier, welches in eine kommunale Altpapiertonne eingeworfen wird, grundsätzlich als kommunales Altpapier angesehen werden könne. Anschließend sei die Altpapiertonne dann „virtuell zu teilen“. Dieses bedeutet, die Kommune nimmt ein Angebot über 100 % entgegen und führt die entsprechenden Verhandlungen mit der DSD AG und den Entsorgern, was die Mitbenutzung und Kostenreduzierung anbelangt.
Was die konkreten Einzelheiten der vorstehenden Vorgehensweise anbelangt, beabsichtigt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände nunmehr eine Art „Bestätigungsschreiben“ zu dieser Thematik dem Bundeskartellamt zu übersenden. Das Bundeskartellamt hat zugesagt, das Schreiben entsprechend zu überprüfen, so dass dann ein mit dem Bundeskartellamt abgestimmtes Vorgehen endgültig empfohlen werden kann.
Die Geschäftsstelle des StGB NRW wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 31-02 qu/g