Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 572/2002 vom 05.09.2002

Umsetzung der Abwasserverordnung

In den Mitteilungen des StGB NRW vom Juli 2002 (Nr. 417, S. 200.f.) und vom August 2002 (Nr. 493, S. 238 f.) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß die neue Abwasserverodnung zum 01. August 2002 in Kraft getreten ist (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 08. Juli 2002, BGBl. I, 2002, S. 2497 ff.). Im Hinblick auf den Anhang 1 (häusliches und kommunales Abwasser) der geänderten Abwasser-Verordnung ist im Teil C in der Tabelle für Kläranlagen der Größenklasse 5 (über 100.000 Einwohnerwerte) der Wert "18" für Stickstoff, gesamt durch den Wert "13" ersetzt worden. Die Geschäftsstelle kann zur Umsetzung der Abwasserverordnung in Nordrhein-Westfalen z.Zt. auf folgendes hinweisen:

1. Zunächst wird den Städten und Gemeinden empfohlen zu prüfen, ob die Änderung im Anhang 1 (häusliches und kommunales Abwasser) der neuen Abwasser-Verordnung überhaupt die von der Gemeinde betriebene Kläranlagen erfaßt. Die geänderte Abwasserverordnung gilt nur für große Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnerwerten. Für Kläranlagen unter 100.000 Einwohnerwerten gilt die Änderung in der Abwasserverordnung nicht.

2. Nach dem derzeitigem Kenntnisstand der Geschäftsstelle erarbeitet das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen zur Zeit einen Informationsbrief zur neuen Abwasserverordnung. Im übrigen ist angedacht, bis zum Jahresende 2002 zunächst einmal eine einheitliche Handhabung in allen Bundesländern herbeizuführen. Hintergrund hierfür ist, daß Bund und Länder sich darauf verständigt hatten, im Rahmen der Änderung des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zwar die Stickstoffanforderung für Kläranlagen der Größenklasse 5 von 18 mg N auf 13 mg N abzusenken. Diesem abgesenkten Konzentrationswert wird aber gleichzeitig eine 70 %ige Frachtreduzierung (Festlegung wie bisher im Anhang I Teil C Abs. 1 Satz 4) neben angestellt. Dieses soll in der Praxis zu dem Ergebnis führen, daß Kläranlagen, bei denen ein 70 %iger Frachtabbau hinsichtlich Stickstoff erreicht wird, zukünftig wie bisher mit einem Übergangswert bis zu 25 mg/l N betrieben werden können. Diese Regelung findet sich auch im Anhang I Teil C Abs. 1 Satz 4 der Abwasserverordnung (BGBl. I, 2001, S. 2440 ff., S. 2450 f). Hier ist bestimmt, daß in der wasserrechtlichen Zulassung für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg /l zugelassen werden kann, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst angezeigt, daß alle Bundesländer einheitlich die Frage zu klären, wie die 70 %-Regelung zur Anwendung zu bringen ist (vgl. hierzu auch: Korrespondenz Abwasser, August 2002, S. 1061 ff.).

3. Darüber hinaus sieht die geänderte Abwasserverodnung auch vor, daß Kleinkläranlagen unter geänderten technischen Rahmenbedingungen zukünftig betrieben werden müssen. Zukünftig sind nur noch Kleinkläranlagen zulässig, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin erteilt ist. Mit dieser bundesweit geltenden Zulassung wird nachgewiesen, daß die baurechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Zudem müssen Wartungsverträge für die Kleinkläranlagen abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Erarbeitung landesweiter Maßgaben abzuwarten.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 20-00 qu/g

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