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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 591/1998 vom 20.10.1998
Umsetzung der Altbatterie-Verordnung
Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitt. 1998 Nr. 481, S. 269 f., über den Inhalt der am 01.10.1998 in Kraft getretenen Altbatterie-Verordnung (BattV) berichtet (vgl. auch Mitt. NWStGB 1998 Nr. 394, 219, Mitt. NWStGB 1997 Nr. 407, Nr. 432, 601). Nach der BattV sind die Verbraucher (Bürger) ab dem 01.10.1998 verpflichtet, alle Batterien bei den kommunalen Sammelstellen bzw. dem Handel abzugeben (§§ 7, 15 BattV). Gemäß § 9 BattV sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Landkreise) zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen gebrauchte schadstoffhaltige Batterien aus Privathaushalten und Kleingewerbebetriebe unentgeltlich annehmen und diese ebenfalls unentgeltlich zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller von Batterien und batteriebetriebenen Geräten sind verpflichtet, ein Rücknahmesystem aufzubauen. Diese Rücknahmesystem muß die von den Städten, Gemeinden und Landkreisen eingesammelten Batterien an sog. Übergabestellen kostenlos abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen. Dabei hat das Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs.2 Nr. 4 BattV zusätzlich an den Übergabestellen unentgeltlich geeignete Sammelcontainer bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit auf folgenden Sachstand hingewiesen werden:
1. Die Batteriehersteller haben die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS) mit Sitz in Hamburg gegründet. Diese Stiftung hat zwischenzeitlich die Abholung der Altbatterien an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Sortierung, Verwertung, Beseitigung der Altbatterien an Entsorgungsunternehmen vergeben. Die von der Stiftung im einzelnen beauftragten Entsorgungsunternehmen können der Anlage 1 zum Schnellbrief vom 14. Oktober 1998 entnommen werden. Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat die Stiftung außerdem ein Informationsschreiben an die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorbereitet, welches demnächst verschickt werden soll. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können diesem Informationsschreiben insbesondere die wesentlichen Eckdaten zur "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS) entnehmen und mit einem beigefügten Faxformular entsprechende Sammel- und Transportbehälter für die Entsorgung gebrauchter Batterien bei der Stiftung (GRS) abfordern. Ein Muster dieses Informationsschreibens der Stiftung ist dem Schnellbrief vom 14.10.1998 an Anlage 2 beigefügt.
2. Noch nicht abschließend geklärt ist, welche Anzahl von Übergabestellen bei den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingerichtet werden.
Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene konnten mit der Stiftung keine Einigung über die Anzahl der Übergabestellen erzielen und haben zwischenzeitlich die Empfehlung ausgesprochen, daß die Städte, Gemeinden und Landkreise versuchen sollen, eine möglichst große Anzahl an Rücknahmestellen in Verhandlungen mit der Stiftung vor Ort auszuhandeln. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, daß die Stiftung allein für den Handel (Supermärkte, Elektrofachgeschäfte usw.) 100.000 bis 200.000 Rücknahmestellen einrichten will, bei den öffentlich-rechtlichen (kommunalen) Entsorgungsträgern aber lediglich 1.500 Übergabestellen aufbauen möchte, obwohl es 14561 Städte und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland gibt (in NRW: 396). Unabhängig davon wird sich die Geschäftsstelle des NWStGB gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden in NRW bemühen, bei der Stiftung eine praxisorientierte Lösung für NRW bei der Anzahl der Übergabestellen zu erreichen.
3. Weiterhin ist bei der Umsetzung der Altbatterie-Verordnung in Nordrhein-Westfalen zur Zeit folgendes zu berücksichtigen:
Nach § 13 Abs. 1, 15 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NW sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verpflichtet, die auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln und zu den Entsorgungsanlagen des jeweiligen Landkreises zu befördern. Die Kreise haben gem. § 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs.. 2 LAbfG NW die Aufgabe der Entsorgung der Abfälle (Verwerten oder Beseitigen). Ausgehend von dieser Zuständigkeitsverteilung im Land Nordrhein-Westfalen ist hiernach festzuhalten, daß auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für den Bereich des Einsammelns und Beförderns der Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger i.S.d. §§ 13, 15 Krw-/AbfG sind. Dieses wird klarstellend auch noch einmal im derzeitigen Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes in § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NW deutlich gemacht (vgl. hierzu LT-Drs. 12/3143). Im Hinblick auf §§ 9, 15 BattV sind damit die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien von den privaten Endverbrauchern (Bürgerin) und Kleingewerbebetreibenden in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle unentgeltlich anzunehmen. Damit sind auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, Abgabemöglichkeiten für die privaten Endverbraucher und für das Kleingewerbe anzubieten. Hierfür bietet sich an, die bislang regelmäßig praktizierten Abgabemöglichkeiten, z.B. auf Recyclinghöfen oder am Schadstoffmobil fortzuführen. Zwar sind nach § 9 der BattV auch die Vertreiber von Altbatterien, d.h. der Handel als Verkäufer verpflichtet, gebrauchte Altbatterien unentgeltlich anzunehmen. Diese parallele Verpflichtung des Handels bedeutet aber nicht, daß sich die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus der Einsammlung von gebrauchten Altbatterien ganz zurückziehen können und nur noch auf die Annahmestellen für Altbatterien der Landkreise verweisen können, die zugleich Übergabestellen für die Abholung durch die Stiftung Altbatterien der Batteriehersteller sein können. Das wäre auch deshalb rechtlich problematisch, weil die Städte und Gemeinden verpflichtet sind, im Rahmen ihrer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung verhältnismäßige, d.h. zumutbare Benutzungsbedingungen anzubieten. Hierzu gehört auch, daß gebrauchte Altbatterien in zumutbaren Entfernungen vom Wohnort zur Entsorgung abgegeben werden können (vgl. hierzu auch: OVG NW, Urt. v. 10.08.1998, 22 A 5429/96, S. 9; OVG NW, Urt. v. 08.09.1987 - 22 A 2281/85, NVwZ 1988, S. 561 f. und OVG NW, Urt. v. 28.11.1994 - 22 A 3036/93 - NWVBl. 1995, S. 308 f.). Selbstverständlich ist es nicht ausgeschlossen, zukünftig über eine Änderung des Erfassungssystems für Altbatterien nachzudenken, wenn Altbatterien auch in Supermärkten, Drogeriemärkten, Elektrofachgeschäften usw. durch den Bürger als privaten Endverbraucher abgegeben werden können. Zur Zeit empfiehlt es sich allerdings, die bisherigen System für Altbatterien beizubehalten, zumal dem Bürger nicht erklärbar sein dürfte, daß er seine gebrauchten Farbdosen im Recyclinghof oder am Schadstoffmobil abgeben kann, seine mitgebrachten Altbatterien aber nicht. Die Geschäftsstelle empfiehlt deshalb, an der derzeitigen Struktur der Batteriesammelstellen in den Gemeinden zunächst noch nichts zu ändern. Wir werden nach den Gesprächen mit der Stiftung wieder berichten. Wir empfehlen allerdings im Rahmen der Abfallberatung die Bürgerinnen und Bürger schwerpunktmäßig auf die kostenlose Abgabemöglichkeit beim Handel hinzuweisen.
4. Bei der Frage der Kostenübernahme und der gebührenmäßigen Abwicklung kann z.Zt. auf folgendes hingewiesen werden:
Die Altbatterie-Verordnung geht von dem Prinzip der geteilten Kostenverantwortung zwischen Batterieherstellern und Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aus. Die Kosten für die Abholung der Altbatterien an den Übergabestellen der Kommunen und die Kosten für die Sortierung, Verwertung, Beseitigung der Altbatterien sind von den Batterieherstellern zu tragen. Die Kosten für die Erfassung der Altbatterien sind von den Städten/Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu tragen und über die Abfallgebühren abzuwälzen. § 9 Abs. 1 BattV regelt, daß die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, gebrauchte Batterien vom privaten Endverbraucher (Bürger) und Kleingewerbebetreibenden unentgeltlich anzunehmen haben. Diese bedeutet aber nicht, daß die Kosten für die Einsammlung und Beförderung der Altbatterien zu den Übergabestellen nicht mehr über die Abfall(entsorgungs)gebühren abgewickelt werden können. Vielmehr ist § 9 Abs. 1 BattV dahin zu verstehen, daß der tatsächliche Vorgang der Annahme z.B. am Schadstoffmobil unentgeltlich sein muß. Die Kosten für die Einsammlung und Beförderung der Altbatterien zu den Übergabestellen können gleichwohl über die Abfallgebühr für das Restmüllgefäß abgerechnet werden, sowie es auch für die übrigen schadstoffhaltigen Abfälle durchgeführt wird, zumal es sich hierbei um Kosten der Abfallentsorgung handelt, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/-Gemeinde entstehen. Außerdem handelt es sich um Kosten, die auf eine abfallwirtschaftliche Aufgabenzuweisung an die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in § 9 BattV zurückzuführen sind. Das Gebührenrecht obliegt außerdem der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW, so daß in einer Rechtsverordnung des Bundes grundsätzlich keine gebührenrechtlichen Regelungen getroffen werden können (vgl. Bauernfeind in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 1 Rz. 16).
Az.: II2 32-13