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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 377/2015 vom 29.06.2015
Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie in Deutschland
Die Europäische Kommission hat am 18.06.2015 Deutschland aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zu sorgen. Für die Umsetzung verbleiben somit zwei Monate Zeit. Die Energieeffizienzrichtlinie gibt den EU-Mitgliedstaaten vor, zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2020 bestimmte Energiesparziele zu erreichen und dies entweder durch Energieeffizienzsparsysteme oder durch andere zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Gebäude, Industrie- und Verkehrssektor. Die Maßnahmen hätten bis Juni 2014 umgesetzt sein müssen.
Die Regeln in der Energieeffizienzrichtlinie sehen vor, dass die EU-Mitgliedstaaten indikative Energieeffizienzziele, eine Sanierungsquote für Gebäude, jährliche Energieeinsparungen sowie die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verbraucherinformation — insbesondere über Energiedienstleistungen umsetzen. Die Richtlinie beinhaltet wesentliche Maßnahmen im Kontext der effizienten Energienutzung, dazu zählen Festlegungen für die Zentralregierung, die seit 2014 eine jährliche Renovierung von mindestens 3 Prozent der Gebäude sowie die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der öffentlichen Beschaffung vorsehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Gemeinden und sonstige öffentliche Einrichtungen dazu ermutigen, integrierte und nachhaltige Energieeffizienzpläne mit klaren Zielen zu verabschieden aber auch die Bürger vor Ort miteinzubeziehen und über Fortschritte zu informieren.
Sollte Deutschland innerhalb der Frist von zwei Monaten die Energieeffizienzrichtlinie nicht umsetzen, kann die EU-Kommission beschließen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen und die Verhängung eines Zwangsgeldes zu beantragen. Die Fortschritte bei der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie werden laut Kommission gegenwärtig in allen Mitgliedstaaten überprüft. Insgesamt haben 27 EU-Mitgliedstaaten (alle außer Malta) ein förmliches Aufforderungsschreiben erhalten, weil sie die Richtlinie nicht fristgemäß bis Juni 2014 umgesetzt haben.
Anmerkung
Die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie betreffen unmittelbar die Städte und Gemeinden, die im Bereich der Verbraucherinformation unmittelbaren Kontakt zur Bürgerschaft und damit zu den privaten Gebäudeeigentümern und Mietern haben. Durch individuelle Beratung können einerseits Missverständnisse zwischen Vermietern und Mietern ausgeräumt werden, andererseits aber auch Einsparpotenziale bei der energetischen Gebäudesanierung generiert werden.
Im Gebäudebereich sind die Kommunen mit ca. 176.000 Gebäuden und über ihre Wohnungsgesellschaften mit ungefähr 2,5 Millionen Wohnungen nach wie vor wesentliche Akteure. Laut der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten Städte und Gemeinden und sonstige öffentliche Einrichtungen dazu ermutigen, integrierte und nachhaltige Energieeffizienzpläne mit klaren Zielen zu verabschieden. Solche Pläne können erhebliche Energieeinsparungen bewirken. Dennoch sind die sich daraus ergebenden finanziellen Folgekosten für die Kommunen auch vor dem Hintergrund des sich oft in schlechtem Zustand befindlichen Gebäudebestands kritisch zu betrachten. Daher sind die Städte und Gemeinden weiterhin auf zielgerichtete Investitionsprogramme angewiesen.
Az.: II/3 811-00/8