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StGB NRW-Mitteilung 501/2020 vom 07.07.2020
Meldepflicht von Dienstunfällen von Beamtinnen und Beamten
Zur Umsetzung der EU-Meldepflicht von Statistikdaten zu Dienstunfällen von Beamtinnen und Beamten hat die Unfallkasse NRW in Abstimmung mit dem Land NRW seit Ende 2019 die Aufbereitung und Weiterleitung der meldepflichtigen Daten von nordrhein-westfälischen Beamtinnen und Beamten an die Statistikbehörde EUROSTAT übernommen. Als gesetzliche Grundlage wurde hierfür §54a LBeamtVG NRW geschaffen.
Die Teilnahme der kommunalen Dienstherren an dem Meldeverfahren erfolgt durch den Beitritt zu der auf §54a Abs. 2 LBeamtVG NRW beruhenden Verwaltungsvereinbarung. Sie erfüllen damit Ihre europarechtliche Meldeverpflichtung. Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Verordnungen sicherzustellen, sollten alle kommunalen Dienstherren überlegen, sofern nicht bereits geschehen, den Beitritt zum Verfahren zu erklären und an dem Meldeverfahren teilzunehmen. Soweit ein Versorgungsverband (z. B. Versorgungskasse) die Anerkennung von Dienstunfällen für Dienstherren einschließlich der statistischen Meldepflichten übernommen hat, ist der Beitritt durch den Versorgungsverband zu erklären.
Im Rahmen des Meldeverfahrens ist der Unfallkasse NRW jährlich bis zum 1. Februar des Folgejahres die zum 30. Juni des Meldejahres vorhandene, nach Geschlecht und Wirtschaftszweig unterschiedene, Gesamtzahl der beschäftigten Beamtinnen und Beamten mitzuteilen. Die Meldung ist der Unfallkasse NRW entsprechend an das angegebene E-Mail-Postfach zu übersenden. Der Vordruck "Meldung Grundgesamtheiten" ist über die Internetseite der Unfallkasse abrufbar.
Bei der Meldung der Grundgesamtheiten sind die Beamtinnen und Beamten auszunehmen, bei denen auch die Meldung der Statistikdaten zu Dienstunfällen aus Gründen der Vertraulichkeit unterbleibt. Nach Anhang ll der Verordnung Nr. 349/2011 sind bestimmte Berufe und Wirtschaftszweige, deren Daten der Vertraulichkeit unterliegen, von der Pflicht zur Übermittlung an EUROSTAT ausgenommen. Dies sind die Tätigkeitsbereiche der Schutz- und Sicherheitskräfte sowie der Justiz und Rechtspflege (z.B. Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzug, Feuerwehr). Diese Bereichsausnahmen sind umfassend und im Zweifel weit auszulegen. Umfasst ist der Einsatz in diesen Tätigkeitsbereichen sowie deren Verwaltung.
Weitere Informationen zu dem Meldeverfahren und erforderliche Formulare finden sich auf der Webseite der Unfallkasse unter
https://www.unfallkasse-nrw.de/service/formulare/dienstunfalldaten-beamte.html
Az.: 14.2.1-006/001