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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 239/2001 vom 05.04.2001
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
In den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.02.2001 (Nr. 103, S. 52f.) war darüber berichtet worden, daß am 22.12.2000 die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten ist. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie hat insbesondere folgende Ziele:
- Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers
- Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen
- Zuordnung von Teileinführungsgebieten zu (inter)nationalen Flußgebietseinheiten
- Bestandsaufnahme und Ist/Soll-Abgleich über den Zustand der Gewässer
- Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen mit Maßnahmeprogrammen zur Gewässergüte.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie muß in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu ist eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes NRW erforderlich. Die von der EU-Wasserrahmenrichtlinie gesetzten Umsetzungsfristen sind zeitlich eng bemessen. Im wesentlichen gelten folgende Fristen:
- 3 Jahre nach Inkrafttreten: Rechtliche Umsetzung
- 3,5 Jahre nach Inkrafttreten: Benennung der zuständigen Behörden
- 9 Jahre nach Inkrafttreten: Flußgebietspläne und Maßnahmeprogramme fertiggestellt
- 15 Jahre nach Inkrafttreten: Vollzug und Wirksamkeit der Maßnahmeprogramme.
Nach derzeitigen Kenntnisstand hat die EU-Wasserrahmenrichtlinie in erster Linie zunächst Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung. Nach Art. 11 Abs. 1 WRRL ist für jede Flußgebietseinheit einschließlich der zugeordneten Grundwasserkörper ein Maßnahmeprogramm aufzustellen. Die Grundlage für dieses Maßnahmeprogramm bilden die Ergebnisse der Analysen nach Art. 5 WRRL. Das Maßnahmeprogramm dient dazu, die Umweltziele in Art. 4 WRRL zu verwirklichen. Das Maßnahmeprogramm ist dabei die Klammer für alle schon nach bisherigem Wasserrecht in Betracht kommenden Regelungsmöglichkeiten der Wasserbehörden zum Schutz der Gewässer. Das Maßnahmeprogramm wird ergänzt durch den Bewirtschaftungsplan, welcher nach Art. 13 WRRL aufzustellen ist. Der Bewirtschaftungsplan ist insbesondere
- Grundlage für die Überprüfung und Aktualisierung des Maßnahmeprogramms und seiner Fortschreibung
- Dokumentations- und Kontrollinstrumentarium gegenüber der EU-Kommission (vgl. Art. 15 Wasserrahmenrichtlinie)
- Beteiligungsinstrumentarium für die Öffentlichkeit, denn diese ist aktiv insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes zu beteiligen (vgl. Art. 14 Wasserrahmenrichtlinie).
Die Pflicht zur Aufstellung eines Maßnahmeprogramms und eines Bewirtschaftungsplanes wird voraussichtlich gesetzlich mit Behördenverbindlichkeit festgelegt werden (vgl. etwa den z.Zt. gesetzlich geregelten Bewirtschaftungsplan gem. § 36 b Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 21 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW). Zur Zeit wird überlegt folgende Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes aufzuheben:
- § 18 a Abs. 3 (Abwasserbeseitigungsplan)
- § 27 (Reinhalteordnungen)
- § 36 (wasserwirtschaftlicher Rahmenplan)
- § 36 b (Bewirtschaftungsplan).
Das künftige Wasserhaushaltsgesetz des Bundes wird dann sowohl die Pflicht zur Aufstellung des Maßnahmeprogrammes (Art. 11 WRRL) und die Pflicht zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes (Art. 13 WRRL) regeln. Hierbei ist zu beachten, daß die Umweltziele des Art. 4 WRRL als materielle Gewässer-Bewirtschaftungsziele in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen werden müssen. Als Folge der vorstehenden Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz werden voraussichtlich folgende Ausführungsvorschriften im Landeswassergesetz aufzuheben bzw. anzupassen sein
- Abwasserbeseitigungsplan: §§ 55 und 56 Landeswassergesetz NRW
- Reinhalteordnung: § 52 Landeswassergesetz NRW
- wasserwirtschaftlicher Rahmenplan: §§ 20 und 22 Landeswassergesetz NRW
- Bewirtschaftungsplan: §§ 21, 22 und 52 Landeswassergesetz NRW.
Weiterhin ist z.Zt. angedacht, die heute grobe Einteilung in zwei Gewässerklassen gegebenenfalls zu ändern. Zur Zeit gibt es nach § 91 Landeswassergesetz Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung. Problematisch ist dabei, daß bei solchen Gewässern, die sich auf Gebiete mehrerer Gemeinden/Kreise erstrecken, es nahezu unmöglich ist, überregionale Umweltziele von der Quelle bis zur Mündung zu verfolgen (Beispiel: für ökologische Vorhaben der Emschersanierung sind nahezu 20 untere Wasserbehörden zuständig). Die Probleme werden sich voraussichtlich im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie deutlich verschärfen, wenn es darum geht, in den Teileinzugsgebieten an einheitlichen Maßstäben orientierte Maßnahmen umzusetzen. Ausgehend hiervon wird überlegt, eine Dreiteilung der Gewässer vorzunehmen, d.h. die sog. Gewässer dritter Ordnung in Nordrhein-Westfalen wieder einzuführen. Die Konzeption könnte wie folgt aussehen:
- Gewässer erster Ordnung (ca.1.500 km): Die Unterhaltungspflicht und Zuständigkeit für die Zulassung von Vorhaben liegt beim Staat (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz NRW)
- Gewässer zweiter Ordnung (ca. 6.000 km): Zu den Gewässern zweiter Ordnung werden künftig die überregionalen Gewässer erklärt. Hierzu gehören alle Gewässer, die länger als beispielsweise 20 km und in der Gewässerstrukturgütekarte von Nordrhein-Westfalen dargestellt sind. Für diese Gewässer soll nicht das Land unterhaltungspflichtig werden. Die Unterhaltungspflicht soll grundsätzlich auch künftig nach der jetzigen Regelung bei den Gemeinden bzw. den Unterhaltungsverbänden liegen. Dort wo sondergesetzliche Wasserverbände tätig sind, könnte deren Grundpflicht zur Unterhaltung gesetzlich deutlicher herausgestellt werden. Der Wunsch der Wasserverbände geht u.a jedenfalls dahin, konkrete Übernahmepflichten mit entsprechenden Übergangsregelungen gesetzlich festzulegen.
- Gewässer dritter Ordnung (ca. 50.000 km): Gewässer dritter Ordnung sollen künftig alle übrigen Gewässer sein. Auch diese Gewässer dritter Ordnung sollen alle bisherigen Regelungen für die Gewässer zweiter Ordnung zutreffen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz NRW).
Gegen die Wiedereinführung der Kategorie der Gewässer dritter Ordnung bestehen zur Zeit dann keine Bedenken, wenn diese nicht dazu führt, daß die Städte und Gemeinden vollständig aus dem Bereich der Gewässerunterhaltung herausgedrängt werden. Dieses wäre dann nicht der Fall, wenn die Gewässer zweiter und dritter Ordnung klar voneinander abgegrenzt werden könnten (z.B. nach der Gewässerlänge und mit detailliertem Kartenmaterial) und die Städte und Gemeinden für den weit überwiegenden Teil der Gewässerunterhaltung weiterhin zuständig wären. Ausgehend hiervon ist die Gesamtentwicklung zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie kritisch weiterzuverfolgen.
Az.: II/2