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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 70/2003 vom 05.01.2003
Umsetzung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
In den Mitteilungen vom Oktober 2002 (Nr. 631, S. 300f.) hatte die Geschäftsstelle zuletzt darüber berichtet, daß die am 06.09.2002 in Kraft getretene Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (BGBl. I 2002, S. 3478ff.) noch der näheren Umsetzung im Land Nordrhein-Westfalen bedarf. Kernpunkt der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind Betriebsregelungen für bestimmte Geräte und Maschinen, die im Anhang zur Verordnung aufgeführt sind (57 Geräte und Maschinen wie z.B. Altglassammelbehälter, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Müllsammelfahrzeug, Schneefräse, Kehrmaschine, Saugfahrzeug, Transportbetonmischer, Beton- und Mörtelmischer, Baustellenkreissäge).
Der Betrieb dieser Maschinen ist im Freien zeitlich eingeschränkt
in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten (§§ 3, 4 und 4 a der Baunutzungs-Verordnung BauNVO))
in Kleinsiedlungsgebieten ( § 2 BauNVO)
in Kur- und Klinikgebieten, in Gebieten der Fremdenbeherbegung (§ 11 BauNVO) sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen.
In diesen Gebieten dürfen die im Anhang zur Verordnung genannten Maschinen und Geräte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7.00 Uhr morgens bis 20.oo Uhr abends betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung). Für besonders laute Gerätegruppen gibt es darüber hinaus folgende zeitliche Betriebseinschränkungen: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen nicht in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Diese Betriebseinschränkungen gelten nicht für diese 4 Gerätegruppen, wenn sie lärmarm im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1980/2000 sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung).
Die in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung geregelten zeitlichen Betriebsbeschränkungen zum Lärmschutz gelten im übrigen auch für die Befüllung von Altglascontainern (Nr.22 des Anhangs zur Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung) , so dass die Einwurfzeiten nunmehr an Werktagen auf nach 7.00 Uhr morgens und vor 20.00 Uhr abends in den oben genannten Gebieten beschränkt sind.
Weiterhin betrifft die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auch die kommunale Abfallwirtschaft insofern, als z.B. in Wohngebieten die Müllfahrzeuge (Nr.47 des Anhangs zur Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung) nunmehr erst nach 7.00 Uhr die Abfallgefäße entleeren können.
Gleichwohl sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor, daß im Einzelfall Ausnahmen von den zeitlichen Betriebsbeschränkungen erteilt werden können. Zur Zeit sind für die Erteilung von Ausnahmen die Bezirksregierungen zuständig. Einer entsprechenden Zulassung bedarf es dabei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber der Maschinen und Geräte hat die zuständigen Behörden auf Verlangen über den Betrieb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung). Weiterhin können auch von Amts wegen im Einzelfall Ausnahmen von den zeitlichen Betriebsbeschränkungen zugelassen werden, wenn der Betrieb von Geräten und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung).
Die Geschäftsstelle empfiehlt, sich mit den zur zeit zuständigen Bezirksregierungen im Hinblick auf Ausnahmen von den zeitlichen Betriebsbeschränkungen in Verbindung zu setzen, falls Ausnahmen erforderlich sein sollten. Dieses wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Müllfahrzeug vor 7.00 Uhr morgens in einem bestimmten Wohngebiet Abfallgefäße entleeren soll, weil beispielsweise für das Jahr 2003 die Abfuhrtermine in bezug auf die Abfallgefäße z.B. die Restmüllgefäße bereits in einem Abfuhrkalender für das Jahr 2003 festgelegt worden sind und deshalb eine Umstellung der Abfuhrtermine einen Neudruck des sog. Abfallkalenders erforderlich machen würde.
Im übrigen werden im Januar 2003 Gespräche mit dem Umweltministerium NRW durchgeführt. In diesen Gesprächen wird es darum gehen, eine sachorientierte Anwendung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu gewährleisten.
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 60-00 qu/g