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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 147/2003 vom 21.01.2003
Umsetzung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
In den Mitteilungen des StGB NRW vom Januar 2003 (2003 Nr. 70 ,S. 29) war zuletzt umfassend der Regelungsgegenstand der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
dargestellt worden. Kernpunkt, der bereits am 6.9.2002 in Kraft getretenen Verordnung ist die Festlegung von Betriebszeiten-Regelungen für bestimmte Geräte und Maschinen, die im Anhang zur Verordnung aufgeführt sind (57 Geräte und Maschinen wie z.B. Altglasammelbehälter, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Müllsammelfahrzeuge, Schneefräse, Kehrmaschine, Saugfahrzeug, Transportbetonmischer, Beton- und Mörtelmischer, Baustellenkreissäge). Maßgebend ist insbesondere, dass in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten die im Anhang zur Verordnung genannten 57 Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends betrieben werden dürfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).
§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sieht aber vor, dass im Einzelfall Ausnahmen von den zeitlichen Betriebsbeschränkungen erteilt werden können.
In einem Fachgespräch am 7.01.2003 im Umweltministerium NRW wurde deutlich, dass z.Zt. für die Erteilung (Zulassung) von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung die Bezirksregierungen zuständig sind. Einer entsprechenden Zulassung bedarf es dabei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber der Maschinen und Geräte hat die zuständigen Behörden auf Verlangen über den Betrieb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 3 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung).
Wichtig ist, dass grundsätzlich der Betreiber der Maschinen und Geräte eine Ausnahme von den zeitlichen Beschränkungen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung beantragen muss. Dieses bedeutet beispielsweise für den Fall der Abfallentsorgung, dass grundsätzlich die private Abfallentsorgungsfirma als Betreiberin des Müllfahrzeuges eine Ausnahmegenehmigung bei der Bezirksregierung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beantragen muss, wenn sie beispielsweise in einem reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebiet vor 7.00 Uhr morgens die Abfallgefäße entleeren möchte. Im Ausnahmefall kann auch die Gemeinde verpflichtet sein, einen Ausnahmeantrag zu stellen. Dieses ist dann der Fall, wenn die Gemeinde der von ihr beauftragten Abfallentsorgungsfirma genau vorgegeben hat, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Abfallgefäße in einem Entsorgungsbezirk im Gemeindegebiet zu entleeren sind (z.B. dienstags, ab 6.00 Uhr morgens). Selbstverständlich muss die Gemeinde auch dann selbst einen Ausnahmeantrag stellen, wenn sie mit eigenen Müllfahrzeugen und eigenem Müllwerker-Personal die Abfallgefäße entleert.
Im übrigen ist es sinnvoll, mit den beauftragten, privaten Abfallentsorgungsunternehmen abzuklären, in welchen Abfuhrbezirken im Gemeindegebiet nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung morgens vor 7.00 Uhr keine Abfallgefäße entleert werden dürfen, weil es sich um sog. „Schutzgebiete“ (z.B. allgemeine, reine und besondere Wohngebiete) handelt. Nur so ist es dem privaten Abfallentsorgungsunternehmen dann möglich zu erkennen, ob er bei der zuständigen Bezirksregierung gegebenfalls einen Ausnahmeantrag stellen muss.
Az.: II/2 60-00 qu/g