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StGB NRW-Mitteilung 306/2001 vom 20.05.2001
Umsetzung der Landeshundeverordnung NRW
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns eine Ergänzung der Erlasse vom 16.11. und 28.12.2000, Az.: VI-5-4200-5018, zur Anerkennung von Verhaltensprüfungen gem. Nr. 6.4.4 der Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW zugesandt. Die in den Anlagen der o. g. Erlasse genannten Zuchtvereine dürfen nunmehr auch Verhaltensprüfungen bei der Rasse "Maremmaner Hirtenhund" abnehmen.
Weiterhin enthält die Ergänzung in der Anlage eine Aufstellung von Personen und Einrichtungen (Vereine, Hundeschulen etc.), deren Verhaltensprüfungen von dem Ministerium gem. Nr. 6.4.4 der VV zur LHV NRW anerkannt werden. Bei Einrichtungen, deren Verhaltensprüfungen anerkannt wurden, sind konkret die Personen benannt, die berechtigt sind, für diese Einrichtung eine Verhaltensprüfung abzunehmen. Bei erfolgreicher Durchführung der Verhaltensprüfung kann auch von der Sachkunde des Hundehalters ausgegangen werden (s. Nr. 4.2.1.5 VV LHV NRW). Das Ministerium macht insofern darauf aufmerksam, daß bei Vorlage einer Bescheinigung der in der Anlage genannten Personen/Einrichtungen über die ordnungsgemäß durchgeführte und erfolgreich bestandene Verhaltensprüfung diese im Verwaltungsverfahren anzuerkennen ist. Die Liste mit den Einrichtungen mitsamt deren Prüfer ist im Intranet des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, Landeshundeverordnung, abrufbar.
Az.: I/2 100-00/2