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StGB NRW-Mitteilung 365/2001 vom 20.06.2001
Umsetzung der Landeshundeverordnung NRW
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt zur Umsetzung der LHV NRW Hinweise gegeben bezüglich der Gebührenbefreiung für die Angehörigen der britischen Armee und deren ziviles Gefolge und Haftpflichtversicherung für Hunde der Anlagen 1 und 2. Im folgenden sind diese Ausführungen abgedruckt:
I. Auf Grund diverser Anfragen in Bezug auf die Gebührenpflicht von Angehörigen der britischen Armee und deren zivilem Gefolge für Amtshandlungen zum Vollzug der LHV NRW sehe ich mich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass für diesen Personenkreis eine Gebührenbefreiung gilt.
Nach Art. 63 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3.8.1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1287, i.d.F. vom 21.10.1971, BGBl. 1973 II S: 1022) genießen die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aliierten Streitkräfte einschließlich des zivilen Gefolges Gebührenfreiheit und sind insoweit den Bundesbehörden gleichgestellt, für die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) persönliche Gebührenfreiheit gilt (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum GebG NRW, Erl. zu § 8, Nr. 3).
II. Im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 5 LHV NRW erforderliche Haftpflichtversicherung wird vielfach kritisiert, dass hierdurch die schon durch andere Amtshandlungen zum Vollzug der LHV sowie die Hundesteuer enorme finanzielle Belastung der Hundehalter um einen weiteren beträchtlichen Posten erhöht wird. Aus diesem Grunde möchte ich darauf hinweisen, dass der Deutsche Tierschutzbund e.V. nach mir vorliegenden Informationen in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft zu vertretbaren Konditionen eine für Hunde aller Rassen offene Tierhalter-Haftpflichtversicherung entwickelt hat.
Az.: I/2 100-00/2