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StGB NRW-Mitteilung 577/2000 vom 20.10.2000
Umsetzung der Landeshundeverordnung
Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (VV LHV NRW) sind mittlerweile in der endgültigen Fassung den Kommunen per e-mail bekanntgegeben worden.
Der Geschäftsstelle des StGB NRW war am 12.09.2000 der Entwurf der VV LHV NRW seitens des federführenden Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der StGB NRW hatte daraufhin am 02.10.2000 in Abstimmung mit dem Städtetag NRW und nach Gesprächen mit Ordnungsamtsleitern aus den Kommunen am 02.10.2000 eine Stellungnahme abgegeben. Sowohl der Entwurf der Verwaltungsvorschriften als auch die Stellungnahme des Verbandes und die endgültige Fassung der VV LHV NRW sind im Intranet unter der Rubrik "Fachinformation und Service", "Recht und Verfassung" unter der Überschrift "Landeshundeverordnung" abrufbar.
Auch auf unser Drängen hin sollen neue Verwaltungsgebührentatbestände geschaffen werden sowie eine Broschüre aufgelegt werden, in der auch Fotos der Rassen der Anlage 1 und 2 abgebildet sind. Nach Erlaß der VV LHV NRW wird das Ministerium außerdem kostenlose Informationsveranstaltungen für die Kommunen zu der Problematik durchführen.
Das Ministerium hat uns gebeten, die Mitgliedskommunen aufzufordern, Praxisprobleme und auftretende Fragestellungen vorab schriftlich dem Ministerium mitzuteilen, damit diese Probleme bzw. Fragen anläßlich der Info-Veranstaltungen abgearbeitet werden können.
Nach Auskunft des Ministeriums wird sich die Innenministerkonferenz Ende November in Düsseldorf mit der Problematik der Landeshundeverordnung mit dem Ziel befassen, eine bundeseinheitliche Regelung herbeizuführen. Bei den derzeit laufenden Vorarbeiten hierzu wird derzeit insbesondere diskutiert, ob eine solche eventuelle bundeseinheitliche Regelung als Verordnung oder als Gesetz ergehen soll, ob die neue Regelung Rasselisten oder die Kategorie der sog. "20/40-Hunde" erhalten soll. Ferner ist problematisch, ob eine Haftpflichtversicherung für alle Hunde, ein Handelsverbot für gefährliche Hunde und ein einheitlicher Sanktionsrahmen festgelegt werden können. Die Vertreter des Ministeriums haben darauf hingewiesen, daß es derzeit noch erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Bundesländern gibt, so daß jedenfalls mittelfristig im Ministerium nicht mit einer bundeseinheitlichen Regelung gerechnet wird und die LHV NRW für die nächste Zeit die geltende Rechtsgrundlage ist.
Über den weiteren Verfahrensstand werden wir in den Mitteilungen berichten.
Az.: I/2 100-00/2