Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 276/2020 vom 21.04.2020

Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 6 SGB II

Im Hinblick auf Angebote des Schulmittagessens in der aktuellen Pandemiesituation hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die kommunalen Spitzenverbände wie folgt informiert:

„In den vergangenen Tagen erreichen mich verschiedene Vorschläge und Planungen von Kommunen zum Angebot des Schulmittagessens und dessen Tragung aus dem Bildungspaket nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Für die Zeit, in der regulärer Unterricht an der betreffenden Schule infolge entsprechender Regelungen der Bildungsverwaltung wegen der Pandemie-Situation nicht stattfindet, sehen die Planungen vor, die Mahlzeit zu den bedürftigen Kindern nach Hause bringen.

Diesen Planungen soll entsprochen werden mit der Folge, dass die Kosten für das Mittagessen aus dem Bildungspaket zu übernehmen sind. Insoweit kann der Erbringungsweg vorübergehend angepasst werden. Im Rahmen Ihrer Verantwortung für die Umsetzung der Regelung des § 28 Absatz 6 SGB II halte ich es daher für vertretbar, wenn Schulmittagessen vorübergehend dezentral angeboten wird. Das bedeutet: wenn das Schulmittagessen aufgrund von Schließungen nicht in der Schulmensa abgegeben werden kann, eine Anlieferung zu den betroffenen Familien möglich ist.

Dabei ist aus Sicht des Bundes der für das gemeinsame Schulessen bisher gültige Kostenrahmen einzuhalten. Eine Nutzung der bestehenden Anbieterstrukturen und der bestehenden Lieferverträge böte zudem den Vorteil, dass Umstellungsaufwand gering gehalten werden kann.

Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die bis zur Schließung ihrer Kindertagesstätte, Kindertagespflege oder Schule Mittagessen erhalten haben, ist vorübergehend bis zunächst zum 30. Juni 2020 eine sehr weite Auslegung der Fördervoraussetzungen des § 28 Abs. 6 SGB II angezeigt. Allerdings möchte ich betonen, dass auch bei einer dergestalt weiten Auslegung der Aufwand für die dezentrale Anlieferung nicht umfasst ist. Ich gehe davon aus, dass dies eine Grundlage ist, die Leistungen in der dargestellten Form zu erbringen.“

Az.: 38.0.6.1-001/003

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